Lade...
Lade...
Sie können sich § 4 BtMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.
(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht | Ausnahmen von der Erlaubnispflicht | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Ausnahmen von der Erlaubnispflicht | t | 1 | Ausnahmen von der Erlaubnispflicht |
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht | Ausnahmen von der Erlaubnispflicht | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer | f | 1 | (1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer | 3 | im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer | ||
4 | Krankenhausapotheke (Apotheke) | 4 | Krankenhausapotheke (Apotheke) | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene | 6 | in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene | ||
7 | Zubereitungen herstellt, | 7 | Zubereitungen herstellt, | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt, | 9 | in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt, | ||
10 | c) | 10 | c) | ||
11 | in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, | 11 | in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, | ||
12 | zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt, | 12 | zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt, | ||
13 | d) | 13 | d) | ||
14 | in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer | 14 | in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer | ||
15 | Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger | 15 | Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger | ||
16 | im Betrieb der Apotheke abgibt, | 16 | im Betrieb der Apotheke abgibt, | ||
17 | e) | 17 | e) | ||
18 | in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur | 18 | in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur | ||
19 | Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle | 19 | Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle | ||
20 | oder zur Vernichtung entgegennimmt oder | 20 | oder zur Vernichtung entgegennimmt oder | ||
21 | f) | 21 | f) | ||
22 | in Anlage III bezeichnete Opioide in Form von Fertigarzneimitteln in | 22 | in Anlage III bezeichnete Opioide in Form von Fertigarzneimitteln in | ||
23 | transdermaler oder in transmucosaler Darreichungsform an eine Apotheke zur | 23 | transdermaler oder in transmucosaler Darreichungsform an eine Apotheke zur | ||
24 | Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant | 24 | Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant | ||
25 | versorgten Palliativpatienten abgibt, wenn die empfangende Apotheke die | 25 | versorgten Palliativpatienten abgibt, wenn die empfangende Apotheke die | ||
26 | Betäubungsmittel nicht vorrätig hat, | 26 | Betäubungsmittel nicht vorrätig hat, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke in Anlage III | 28 | im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke in Anlage III | ||
n | 29 | bezeichnete Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln | n | 29 | bezeichnete Betäubungsmittel in Form von Tierarzneimitteln |
30 | a) | 30 | a) | ||
n | 31 | für ein von ihm behandeltes Tier miteinander, mit anderen | n | 31 | für ein von ihm behandeltes Tier miteinander, mit anderen Tierarzneimitteln |
32 | Fertigarzneimitteln oder arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen zum Zwecke der | 32 | oder arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen zum Zwecke der Anwendung durch ihn | ||
33 | Anwendung durch ihn oder für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, | 33 | oder für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und | ||
34 | Wild- und Gehegetieres mischt, | 34 | Gehegetieres mischt, | ||
35 | b) | 35 | b) | ||
36 | erwirbt, | 36 | erwirbt, | ||
37 | c) | 37 | c) | ||
38 | für ein von ihm behandeltes Tier oder Mischungen nach Buchstabe a für die | 38 | für ein von ihm behandeltes Tier oder Mischungen nach Buchstabe a für die | ||
39 | Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres abgibt | 39 | Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres abgibt | ||
40 | oder | 40 | oder | ||
41 | d) | 41 | d) | ||
42 | an Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder | 42 | an Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder | ||
43 | an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt, | 43 | an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt, | ||
44 | 3. | 44 | 3. | ||
45 | in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel | 45 | in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel | ||
46 | a) | 46 | a) | ||
47 | auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung, | 47 | auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung, | ||
48 | b) | 48 | b) | ||
49 | zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und | 49 | zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und | ||
50 | eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, oder | 50 | eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, oder | ||
51 | c) | 51 | c) | ||
52 | von einem Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1 | 52 | von einem Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1 | ||
53 | erwirbt, | 53 | erwirbt, | ||
54 | 4. | 54 | 4. | ||
55 | in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel | 55 | in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel | ||
56 | a) | 56 | a) | ||
57 | als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden | 57 | als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden | ||
58 | Dienstleistungsverkehrs oder | 58 | Dienstleistungsverkehrs oder | ||
59 | b) | 59 | b) | ||
60 | auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung | 60 | auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung | ||
61 | erworben hat und sie als Reisebedarf | 61 | erworben hat und sie als Reisebedarf | ||
62 | ausführt oder einführt, | 62 | ausführt oder einführt, | ||
63 | 5. | 63 | 5. | ||
64 | gewerbsmäßig | 64 | gewerbsmäßig | ||
65 | a) | 65 | a) | ||
66 | an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am | 66 | an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am | ||
67 | Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von | 67 | Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von | ||
68 | Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für einen | 68 | Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für einen | ||
69 | befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder | 69 | befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder | ||
70 | b) | 70 | b) | ||
71 | die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am | 71 | die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am | ||
72 | Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt oder | 72 | Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt oder | ||
73 | 6. | 73 | 6. | ||
74 | in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel als Proband oder | 74 | in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel als Proband oder | ||
75 | Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21 Absatz | 75 | Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21 Absatz | ||
n | 76 | 2 Nummer 6 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung | n | 76 | 2 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung |
77 | (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 | 77 | (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 | ||
t | 78 | zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung | t | 78 | zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von |
79 | von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen | 79 | Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur | ||
80 | Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1) erwirbt. | 80 | (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 | ||
81 | (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, erwirbt. | ||||
81 | (2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den | 82 | (2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den | ||
82 | Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung | 83 | Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung | ||
83 | von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden. | 84 | von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden. | ||
84 | (3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am | 85 | (3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am | ||
85 | Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für | 86 | Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für | ||
86 | Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten: | 87 | Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten: | ||
87 | 1. | 88 | 1. | ||
88 | den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke oder der | 89 | den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke oder der | ||
89 | tierärztlichen Hausapotheke, | 90 | tierärztlichen Hausapotheke, | ||
90 | 2. | 91 | 2. | ||
91 | das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der apothekenrechtlichen | 92 | das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der apothekenrechtlichen | ||
92 | Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und | 93 | Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und | ||
93 | 3. | 94 | 3. | ||
94 | das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr. | 95 | das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr. | ||
95 | Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die | 96 | Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die | ||
96 | zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen, | 97 | zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen, | ||
97 | soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen. | 98 | soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.