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Sie können sich § 30 BtMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Straftaten | Straftaten | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ | 3 | Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ | ||
4 | 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur | 4 | 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur | ||
5 | fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, | 5 | fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt, | 7 | im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren | 9 | Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren | ||
n | 10 | Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder | n | 10 | Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht, |
11 | 4. | 11 | 4. | ||
t | 12 | Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt. | t | 12 | Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt oder |
13 | 5. | ||||
14 | eine in § 29a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und | ||||
15 | dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der | ||||
16 | körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet. | ||||
13 | (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten | 17 | (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten | ||
14 | bis zu fünf Jahren. | 18 | bis zu fünf Jahren. |
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