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Sie können sich § 24a BtMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres in dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 3 anzuzeigen. Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden. Die Anzeige muß enthalten:
Anzeige des Anbaus von Nutzhanf | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu | t | ||
2 | Cannabis (Marihuana) in Anlage I ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres in | ||||
3 | dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur | ||||
4 | Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 3 anzuzeigen. Für die Anzeige ist das | ||||
5 | von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche | ||||
6 | Formblatt zu verwenden. Die Anzeige muß enthalten: | ||||
7 | 1. | ||||
8 | den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen | ||||
9 | Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie des gesetzlichen | ||||
10 | Vertreters, | ||||
11 | 2. | ||||
12 | die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen | ||||
13 | Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/Katasternummer, | ||||
14 | 3. | ||||
15 | die Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im | ||||
16 | Rahmen der Regelungen über die Basisprämie der zuständigen Landesbehörde | ||||
17 | vorgelegt worden sind, | ||||
18 | 4. | ||||
19 | die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der | ||||
20 | Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden, können die | ||||
21 | Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von | ||||
22 | der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie | ||||
23 | zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück, angegeben werden. | ||||
24 | Erfolgt die Aussaat von Nutzhanf nach dem 1. Juli des Anbaujahres, sind die | ||||
25 | amtlichen Etiketten nach Satz 3 Nummer 3 bis zum 1. September des Anbaujahres | ||||
26 | vorzulegen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übersendet eine | ||||
27 | von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich dem Antragsteller. | ||||
28 | Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden | ||||
29 | und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur | ||||
30 | Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der | ||||
31 | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte vor, daß der | ||||
32 | Anbau von Nutzhanf nicht den Voraussetzungen des Buchstabens d der | ||||
33 | Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I entspricht, teilt sie | ||||
34 | dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit. |
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