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Sie können sich § 22 BtMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
(2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege anordnen.
Überwachungsmaßnahmen | Überwachungsmaßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, | f | 1 | (1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung oder das | 3 | Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung oder das | ||
4 | der Herstellung folgende Inverkehrbringen ausgenommener Zubereitungen einzusehen | 4 | der Herstellung folgende Inverkehrbringen ausgenommener Zubereitungen einzusehen | ||
5 | und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die | 5 | und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die | ||
6 | Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung | 6 | Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung | ||
7 | ausgenommener Zubereitungen von Bedeutung sein können, | 7 | ausgenommener Zubereitungen von Bedeutung sein können, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
t | 9 | von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen | t | 9 | von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen |
10 | Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen, | 10 | Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel, in | 12 | Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel, in | ||
13 | denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener | 13 | denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener | ||
14 | Zubereitungen durchgeführt wird, zu betreten und zu besichtigen, wobei sich die | 14 | Zubereitungen durchgeführt wird, zu betreten und zu besichtigen, wobei sich die | ||
15 | beauftragten Personen davon zu überzeugen haben, daß die Vorschriften über den | 15 | beauftragten Personen davon zu überzeugen haben, daß die Vorschriften über den | ||
16 | Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen | 16 | Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen | ||
17 | beachtet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche | 17 | beachtet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche | ||
18 | Sicherheit und Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle des | 18 | Sicherheit und Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle des | ||
19 | Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen zu | 19 | Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen zu | ||
20 | besorgen ist, dürfen diese Räumlichkeiten auch außerhalb der Betriebs- und | 20 | besorgen ist, dürfen diese Räumlichkeiten auch außerhalb der Betriebs- und | ||
21 | Geschäftszeit sowie Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; insoweit wird | 21 | Geschäftszeit sowie Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; insoweit wird | ||
22 | das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) | 22 | das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) | ||
23 | eingeschränkt. Soweit es sich um industrielle Herstellungsbetriebe und | 23 | eingeschränkt. Soweit es sich um industrielle Herstellungsbetriebe und | ||
24 | Großhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der Regel alle zwei | 24 | Großhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der Regel alle zwei | ||
25 | Jahre durchzuführen, | 25 | Jahre durchzuführen, | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung dringender | 27 | vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung dringender | ||
28 | Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der | 28 | Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der | ||
29 | Herstellung ausgenommener Zubereitungen geboten ist. Zum gleichen Zweck dürfen | 29 | Herstellung ausgenommener Zubereitungen geboten ist. Zum gleichen Zweck dürfen | ||
30 | sie auch die weitere Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die weitere | 30 | sie auch die weitere Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die weitere | ||
31 | Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder teilweise untersagen und die | 31 | Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder teilweise untersagen und die | ||
32 | Betäubungsmittelbestände oder die Bestände ausgenommener Zubereitungen unter | 32 | Betäubungsmittelbestände oder die Bestände ausgenommener Zubereitungen unter | ||
33 | amtlichen Verschluß nehmen. Die zuständige Behörde (§ 19 Abs. 1) hat innerhalb | 33 | amtlichen Verschluß nehmen. Die zuständige Behörde (§ 19 Abs. 1) hat innerhalb | ||
34 | von einem Monat nach Erlaß der vorläufigen Anordnungen über diese endgültig zu | 34 | von einem Monat nach Erlaß der vorläufigen Anordnungen über diese endgültig zu | ||
35 | entscheiden. | 35 | entscheiden. | ||
36 | (2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf | 36 | (2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf | ||
37 | schriftlichem Wege anordnen. | 37 | schriftlichem Wege anordnen. |
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