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Sie können sich § 31a BtMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. 2Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. 2Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. 3Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. 4Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Absehen von der Verfolgung | Absehen von der Verfolgung | ||||
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t | 1 | Absehen von der Verfolgung | t | 1 | Absehen von der Verfolgung |
Absehen von der Verfolgung | Absehen von der Verfolgung | ||||
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f | 1 | (1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum | f | 1 | (1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum |
2 | Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn | 2 | Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn | ||
3 | die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse | 3 | die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse | ||
4 | an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich | 4 | an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich | ||
5 | zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, | 5 | zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, | ||
6 | durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von | 6 | durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von | ||
7 | der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum | 7 | der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum | ||
8 | Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden | 8 | Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden | ||
9 | kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen | 9 | kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen | ||
t | 10 | Erlaubnis für den Erwerb zu sein. | t | 10 | Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Ebenfalls soll von der Verfolgung |
11 | abgesehen werden, wenn der Täter, der Betäubungsmittel lediglich zum | ||||
12 | Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer | ||||
13 | schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, anlässlich der Nutzung eines | ||||
14 | in § 10b genannten Modellvorhabens angetroffen wird. | ||||
11 | (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des | 15 | (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des | ||
12 | Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der | 16 | Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der | ||
13 | Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der | 17 | Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der | ||
14 | Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus | 18 | Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus | ||
15 | den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt | 19 | den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt | ||
16 | werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der | 20 | werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der | ||
17 | §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. | 21 | §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. | ||
18 | Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht | 22 | Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht | ||
19 | anfechtbar. | 23 | anfechtbar. |
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