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Sie können sich § 29 BtMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
Straftaten | Straftaten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer | 2 | wer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, | 4 | Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, | ||
5 | ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den | 5 | ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den | ||
6 | Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, | 6 | Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 | 8 | eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 | ||
9 | Abs. 1 Nr. 2 herstellt, | 9 | Abs. 1 Nr. 2 herstellt, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen | 11 | Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen | ||
12 | Erlaubnis für den Erwerb zu sein, | 12 | Erlaubnis für den Erwerb zu sein, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | (weggefallen) | 14 | (weggefallen) | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, | 16 | entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, | ||
17 | 6. | 17 | 6. | ||
18 | entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel | 18 | entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | verschreibt, | 20 | verschreibt, | ||
21 | b) | 21 | b) | ||
22 | verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt, | 22 | verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt, | ||
23 | 6a. | 23 | 6a. | ||
24 | entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel | 24 | entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel | ||
25 | überlässt, | 25 | überlässt, | ||
n | n | 26 | 6b. | ||
27 | entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, | ||||
26 | 7. | 28 | 7. | ||
27 | entgegen § 13 Absatz 2 | 29 | entgegen § 13 Absatz 2 | ||
28 | a) | 30 | a) | ||
29 | Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, | 31 | Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, | ||
30 | b) | 32 | b) | ||
31 | Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer | 33 | Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer | ||
32 | abgibt, | 34 | abgibt, | ||
33 | 8. | 35 | 8. | ||
34 | entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, | 36 | entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, | ||
35 | 9. | 37 | 9. | ||
36 | unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen | 38 | unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen | ||
37 | oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, | 39 | oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, | ||
38 | 10. | 40 | 10. | ||
39 | einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten | 41 | einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten | ||
40 | Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit | 42 | Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit | ||
41 | öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch | 43 | öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch | ||
42 | von Betäubungsmitteln verleitet, | 44 | von Betäubungsmitteln verleitet, | ||
43 | 11. | 45 | 11. | ||
44 | ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten | 46 | ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten | ||
45 | Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb | 47 | Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb | ||
46 | einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch | 48 | einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch | ||
47 | eigennützig oder öffentlich mitteilt, | 49 | eigennützig oder öffentlich mitteilt, | ||
48 | 12. | 50 | 12. | ||
49 | öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 | 51 | öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 | ||
50 | Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu | 52 | Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu | ||
51 | verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, | 53 | verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, | ||
52 | 13. | 54 | 13. | ||
53 | Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine | 55 | Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine | ||
54 | rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, | 56 | rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, | ||
55 | 14. | 57 | 14. | ||
56 | einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 | 58 | einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 | ||
57 | Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf | 59 | Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf | ||
58 | diese Strafvorschrift verweist. | 60 | diese Strafvorschrift verweist. | ||
59 | Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die | 61 | Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die | ||
60 | öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches | 62 | öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches | ||
61 | Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11. | 63 | Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11. | ||
62 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der | 64 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der | ||
63 | Versuch strafbar. | 65 | Versuch strafbar. | ||
64 | (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter | 66 | (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter | ||
65 | einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter | 67 | einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter | ||
66 | 1. | 68 | 1. | ||
67 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig | 69 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig | ||
68 | handelt, | 70 | handelt, | ||
69 | 2. | 71 | 2. | ||
70 | durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen | 72 | durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen | ||
71 | die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet. | 73 | die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet. | ||
t | 72 | (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 | t | 74 | (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 |
73 | Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis | 75 | Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe | ||
74 | zu einem Jahr oder Geldstrafe. | 76 | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | ||
75 | (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 | 77 | (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 | ||
76 | absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in | 78 | absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in | ||
77 | geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, | 79 | geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, | ||
78 | sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. | 80 | sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. | ||
79 | (6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das | 81 | (6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das | ||
80 | Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich | 82 | Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich | ||
81 | die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel | 83 | die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel | ||
82 | sind, aber als solche ausgegeben werden. | 84 | sind, aber als solche ausgegeben werden. |
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