Lade...
Lade...
Sie können sich § 19 BtMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. 2Diese Stelle ist auch zuständig für die Anfertigung und Ausgabe der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter, für die Bereitstellung eines Verfahrens zur Verschreibung von Betäubungsmitteln in elektronischer Form sowie für die Auswertung von Verschreibungen. 3Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, pharmazeutischen Unternehmern im Falle der Abgabe von Diamorphin und in Apotheken sowie im Falle von § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f zwischen Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder. 4Diese überwachen auch die Einhaltung der in § 10a Abs. 2 aufgeführten Mindeststandards; den mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zu.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich die besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen.
1(2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. 2Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 31973 II S. 1354) wahr. 4Der Kauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. 5Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Berücksichtigung der für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kosten seinen Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest.
(3) 1Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. 2Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf entsprechend. 4Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen übermittelten Daten sowie die Ergebnisse von im Rahmen der Regelungen über die Basisprämie durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck der Überwachung nach diesem Gesetz verwenden.
Durchführende Behörde | Durchführende Behörde | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener | f | 1 | (1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener |
2 | Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für | 2 | Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für | ||
3 | Arzneimittel und Medizinprodukte. Diese Stelle ist auch zuständig für die | 3 | Arzneimittel und Medizinprodukte. Diese Stelle ist auch zuständig für die | ||
4 | Anfertigung und Ausgabe der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln | 4 | Anfertigung und Ausgabe der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln | ||
5 | vorgeschriebenen amtlichen Formblätter, für die Bereitstellung eines | 5 | vorgeschriebenen amtlichen Formblätter, für die Bereitstellung eines | ||
6 | Verfahrens zur Verschreibung von Betäubungsmitteln in elektronischer Form | 6 | Verfahrens zur Verschreibung von Betäubungsmitteln in elektronischer Form | ||
7 | sowie für die Auswertung von Verschreibungen. Der Betäubungsmittelverkehr | 7 | sowie für die Auswertung von Verschreibungen. Der Betäubungsmittelverkehr | ||
8 | bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, pharmazeutischen Unternehmern im Falle | 8 | bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, pharmazeutischen Unternehmern im Falle | ||
9 | der Abgabe von Diamorphin und in Apotheken sowie im Falle von § 4 Absatz 1 | 9 | der Abgabe von Diamorphin und in Apotheken sowie im Falle von § 4 Absatz 1 | ||
10 | Nummer 1 Buchstabe f zwischen Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, | 10 | Nummer 1 Buchstabe f zwischen Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, | ||
11 | Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch die | 11 | Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch die | ||
12 | zuständigen Behörden der Länder. Diese überwachen auch die Einhaltung der | 12 | zuständigen Behörden der Länder. Diese überwachen auch die Einhaltung der | ||
t | 13 | in § 10a Abs. 2 aufgeführten Mindeststandards; den mit der Überwachung | t | 13 | in § 10a Absatz 2 oder in § 10b Absatz 2 aufgeführten Mindeststandards oder |
14 | beauftragten Personen stehen die in den §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zu. | 14 | Anforderungen; den mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den | ||
15 | §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zu. | ||||
15 | (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich die | 16 | (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich die | ||
16 | besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen | 17 | besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen | ||
17 | Suchtstoffübereinkommen. | 18 | Suchtstoffübereinkommen. | ||
18 | (2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der | 19 | (2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der | ||
19 | Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses | 20 | Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses | ||
20 | nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe | 21 | nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe | ||
21 | d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über | 22 | d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über | ||
22 | Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) wahr. Der Kauf | 23 | Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) wahr. Der Kauf | ||
23 | von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für | 24 | von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für | ||
24 | Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 | 25 | Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 | ||
25 | und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe | 26 | und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe | ||
26 | erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. Das Bundesinstitut für | 27 | erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. Das Bundesinstitut für | ||
27 | Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Berücksichtigung der für die | 28 | Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Berücksichtigung der für die | ||
28 | Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kosten seinen | 29 | Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kosten seinen | ||
29 | Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken | 30 | Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken | ||
30 | fest. | 31 | fest. | ||
31 | (3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung | 32 | (3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung | ||
32 | zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I unterliegt der Überwachung durch die | 33 | zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I unterliegt der Überwachung durch die | ||
33 | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Artikel 45 Absatz 4 | 34 | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Artikel 45 Absatz 4 | ||
34 | Unterabsatz 1 und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der | 35 | Unterabsatz 1 und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der | ||
35 | Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) | 36 | Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) | ||
36 | Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des | 37 | Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des | ||
37 | integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung | 38 | integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung | ||
38 | des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. | 39 | des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. | ||
39 | 69) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Im Übrigen | 40 | 69) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Im Übrigen | ||
40 | gelten die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über | 41 | gelten die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über | ||
41 | den Anbau von Hanf entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und | 42 | den Anbau von Hanf entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und | ||
42 | Ernährung darf die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und | 43 | Ernährung darf die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und | ||
43 | Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen | 44 | Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen | ||
44 | übermittelten Daten sowie die Ergebnisse von im Rahmen der Regelungen über die | 45 | übermittelten Daten sowie die Ergebnisse von im Rahmen der Regelungen über die | ||
45 | Basisprämie durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck der Überwachung nach | 46 | Basisprämie durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck der Überwachung nach | ||
46 | diesem Gesetz verwenden. | 47 | diesem Gesetz verwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.