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Sie können sich § 10b BtMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Erlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen | |||||
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t | t | 1 | Erlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen |
Erlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen | |||||
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t | t | 1 | (1) Die zuständigen Landesbehörden können eine Erlaubnis für Modellvorhaben | ||
2 | zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse von mitgeführten, nicht | ||||
3 | ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln | ||||
4 | erteilen, wenn mit der Analyse eine Risikobewertung und gesundheitliche | ||||
5 | Aufklärung über die Folgen des Konsums für die die Betäubungsmittel besitzende | ||||
6 | Person verbunden ist (Drug-Checking-Modellvorhaben). | ||||
7 | (2) Die Landesregierungen haben zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und | ||||
8 | einer besseren gesundheitlichen Aufklärung durch Rechtsverordnung Bestimmungen | ||||
9 | über die Erteilung einer in Absatz 1 genannten Erlaubnis einschließlich der | ||||
10 | hierfür geltenden Voraussetzungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach | ||||
11 | Satz 1 sind insbesondere folgende Anforderungen an die Durchführung von Drug- | ||||
12 | Checking-Modellvorhaben festzulegen: | ||||
13 | 1. | ||||
14 | Vorhandensein einer zweckdienlichen sachlichen Ausstattung; | ||||
15 | 2. | ||||
16 | Gewährleistung einer Aufklärung über die Risiken des Konsums von | ||||
17 | Betäubungsmitteln einschließlich einer Beratung zum Zweck der gesundheitlichen | ||||
18 | Risikominderung beim Konsum; | ||||
19 | 3. | ||||
20 | Gewährleistung einer Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe | ||||
21 | bei Bedarf seitens der Konsumierenden; | ||||
22 | 4. | ||||
23 | Dokumentation der zur Untersuchung eingereichten Substanzen mit | ||||
24 | Untersuchungsergebnis und der angewandten Methode zur Ermöglichung der in Absatz | ||||
25 | 3 Satz 1 genannten gesundheitlichen Aufklärung und wissenschaftlichen Begleitung | ||||
26 | und zur Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse in öffentlichen | ||||
27 | substanzbezogenen Warnungen; | ||||
28 | 5. | ||||
29 | Vorgaben zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs bei | ||||
30 | Verwahrung und Transport von zu untersuchenden Proben und zur Vernichtung der zu | ||||
31 | untersuchenden Proben nach der Substanzanalyse; | ||||
32 | 6. | ||||
33 | Festlegung erforderlicher Formen der Zusammenarbeit mit den für die | ||||
34 | öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden; | ||||
35 | 7. | ||||
36 | ständige Anwesenheit während der üblichen Geschäftszeiten des | ||||
37 | Modellvorhabens von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das | ||||
38 | für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Anforderungen fachlich | ||||
39 | qualifiziert ist; | ||||
40 | 8. | ||||
41 | Vorhandensein einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den | ||||
42 | Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie | ||||
43 | der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist und die die ihr | ||||
44 | obliegenden Verpflichtungen ständig während der üblichen Geschäftszeiten des | ||||
45 | Modellvorhabens erfüllen kann und gegenüber der zuständigen Behörde vor | ||||
46 | Erteilung der in Absatz 1 genannten Erlaubnis zu benennen ist. | ||||
47 | In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind das Verfahren der Erteilung der in | ||||
48 | Absatz 1 genannten Erlaubnis und die hierfür jeweils zuständige Behörde zu | ||||
49 | bestimmen. | ||||
50 | (3) Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und | ||||
51 | Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele einer | ||||
52 | besseren gesundheitlichen Aufklärung sowie eines verbesserten | ||||
53 | Gesundheitsschutzes sicher. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium | ||||
54 | für Gesundheit oder einem von ihm beauftragten Dritten auf Anforderung die | ||||
55 | Ergebnisse der Modellvorhaben. |
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