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Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen zur Abwehr konkreter, erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von Telemedienangeboten von Diensteanbietern im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne des § 13 Absatz 7 des Telemediengesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor
Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten | Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten | ||||
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t | 1 | Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten | t | 1 | Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten |
Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten | Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten | ||||
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f | 1 | Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen zur Abwehr konkreter, | f | 1 | Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen zur Abwehr konkreter, |
2 | erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von | 2 | erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von | ||
n | 3 | Nutzern, die von Telemedienangeboten von Diensteanbietern im Sinne des § 2 | n | 3 | Nutzern, die von Telemedienangeboten von Anbietern von Telemedien im Sinne des |
4 | Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes ausgehen, die durch ungenügende | 4 | § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes | ||
5 | technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne des § 13 Absatz 7 des | 5 | ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen | ||
6 | im Sinne des § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz- | ||||
6 | Telemediengesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen | 7 | Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz | ||
7 | hinreichenden Schutz bieten vor | 8 | bieten vor | ||
8 | 1. | 9 | 1. | ||
9 | unerlaubten Zugriffen auf die für diese Telemedienangebote genutzten | 10 | unerlaubten Zugriffen auf die für diese Telemedienangebote genutzten | ||
10 | technischen Einrichtungen oder | 11 | technischen Einrichtungen oder | ||
11 | 2. | 12 | 2. | ||
12 | Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, | 13 | Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, | ||
t | 13 | gegenüber dem jeweiligen Diensteanbieter im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des | t | 14 | gegenüber dem jeweiligen Anbieter von Telemedien im Sinne des § 2 Absatz 2 |
14 | Telemediengesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des | 15 | Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass | ||
15 | ordnungsgemäßen Zustands seiner Telemedienangebote erforderlichen technischen | 16 | dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner | ||
16 | und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand | 17 | Telemedienangebote erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen | ||
17 | seiner Telemedienangebote herzustellen. Die Zuständigkeit der | 18 | ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner Telemedienangebote | ||
18 | Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt. | 19 | herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im | ||
20 | Übrigen unberührt. |
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