Lade...
Lade...
Sie können sich § 43d BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:
(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen | Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen | t | 1 | Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen |
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen | Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine | n | 1 | (1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss mit der |
2 | Forderung gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit der ersten | 2 | ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende | ||
3 | Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln: | 3 | Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | den Namen oder die Firma seines Auftraggebers, | n | 5 | den Namen oder die Firma des Auftraggebers sowie dessen Anschrift, sofern |
6 | nicht dargelegt wird, dass durch die Angabe der Anschrift überwiegende | ||||
7 | schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt würden, | ||||
6 | 2. | 8 | 2. | ||
7 | den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des | 9 | den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des | ||
n | 8 | Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, | n | 10 | Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten |
11 | Handlungen unter Darlegung der Art und des Datums der Handlung, | ||||
9 | 3. | 12 | 3. | ||
10 | wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der | 13 | wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der | ||
11 | zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen | 14 | zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen | ||
12 | berechnet werden, | 15 | berechnet werden, | ||
13 | 4. | 16 | 4. | ||
14 | wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht | 17 | wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht | ||
15 | wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher | 18 | wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher | ||
16 | Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird, | 19 | Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird, | ||
17 | 5. | 20 | 5. | ||
n | 18 | wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht | n | 21 | wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und |
19 | werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund, | 22 | Entstehungsgrund, | ||
20 | 6. | 23 | 6. | ||
n | 21 | wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, | n | 24 | wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine |
22 | eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen | 25 | Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen | ||
23 | kann. | 26 | kann, | ||
24 | Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen | 27 | 7. | ||
25 | ergänzend mitzuteilen: | 28 | wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern | ||
29 | anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie eventuell | ||||
30 | aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können, | ||||
31 | 8. | ||||
32 | Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für ihn | ||||
33 | zuständigen Rechtsanwaltskammer. | ||||
34 | (2) Auf eine entsprechende Anfrage einer Privatperson hat der | ||||
35 | Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt die folgenden ergänzenden | ||||
36 | Informationen unverzüglich in Textform mitzuteilen: | ||||
26 | 1. | 37 | 1. | ||
n | 27 | eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt | n | ||
28 | wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt | ||||
29 | werden, | ||||
30 | 2. | ||||
31 | den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung | 38 | den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung | ||
32 | entstanden ist, | 39 | entstanden ist, | ||
n | 33 | 3. | n | 40 | 2. |
34 | bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses. | 41 | bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses. | ||
t | t | 42 | (3) Beabsichtigt der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt, mit | ||
43 | einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, | ||||
44 | so hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten | ||||
45 | hinzuweisen. | ||||
46 | (4) Fordert der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt eine | ||||
47 | Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der | ||||
48 | Aufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen, dass | ||||
49 | sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche | ||||
50 | Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, | ||||
51 | die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der | ||||
52 | Hinweis muss | ||||
53 | 1. | ||||
54 | deutlich machen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst | ||||
55 | werden, und | ||||
56 | 2. | ||||
57 | typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennen, die nicht mehr | ||||
58 | geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen oder die Erfüllung oder die | ||||
59 | Verjährung der anerkannten Forderung. | ||||
35 | (2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die | 60 | (5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen | ||
36 | eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer | 61 | die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer | ||
37 | gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht. | 62 | gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.