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Sie können sich § 73 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. 3Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
(3) 1In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis. 2Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. 3§ 76 bleibt unberührt. 4Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(5) 1Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. 2Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
Aufgaben des Vorstandes | Aufgaben des Vorstandes | ||||
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f | 1 | (1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu | f | 1 | (1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu |
2 | erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz | 2 | erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz | ||
3 | zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu | 3 | zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu | ||
4 | wahren und zu fördern. | 4 | wahren und zu fördern. | ||
5 | (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere, | 5 | (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere, | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu | 7 | die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu | ||
8 | belehren; | 8 | belehren; | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu | 10 | auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu | ||
11 | vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; | 11 | vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren | 13 | auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren | ||
14 | Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge | 14 | Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge | ||
15 | zu unterbreiten; | 15 | zu unterbreiten; | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu | 17 | die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu | ||
18 | überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; | 18 | überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des | 20 | Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des | ||
21 | Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; | 21 | Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; | 23 | Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; | ||
24 | 7. | 24 | 7. | ||
25 | der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu | 25 | der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu | ||
26 | legen; | 26 | legen; | ||
27 | 8. | 27 | 8. | ||
28 | Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder | 28 | Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder | ||
29 | eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; | 29 | eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; | ||
30 | 9. | 30 | 9. | ||
31 | bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare | 31 | bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare | ||
t | 32 | mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer | t | 32 | mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die |
33 | vorzuschlagen; | ||||
34 | 10. | ||||
35 | die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse | 33 | anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen. | ||
36 | vorzuschlagen. | ||||
37 | (3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand den Beschwerdeführer von | 34 | (3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die | ||
38 | seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des | 35 | Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die | ||
39 | Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen | 36 | Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des | ||
40 | Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 | 37 | Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen | ||
38 | Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. | ||||
41 | bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar. | 39 | Die Mitteilung ist nicht anfechtbar. | ||
42 | (4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz | 40 | (4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz | ||
43 | 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen. | 41 | 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen. | ||
44 | (5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der | 42 | (5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der | ||
45 | Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein | 43 | Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein | ||
46 | Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung | 44 | Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung | ||
47 | des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn | 45 | des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn | ||
48 | er von beiden Seiten angenommen wird. | 46 | er von beiden Seiten angenommen wird. |
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