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Sie können sich § 55 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. 2Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. 3§ 7 gilt entsprechend. 4Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. 5Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(2) 1Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. 2Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. 3Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. 4Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(3) 1§ 53 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. 2Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.
(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.
Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei | Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei | ||||
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t | 1 | Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei | t | 1 | Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei |
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2 | Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt | 2 | Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt | ||
3 | erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien | 3 | erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien | ||
4 | kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt | 4 | kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt | ||
5 | entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die | 5 | entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die | ||
6 | Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die | 6 | Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die | ||
7 | Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft | 7 | Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft | ||
8 | macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden | 8 | macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden | ||
9 | konnten. | 9 | konnten. | ||
10 | (2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. | 10 | (2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. | ||
11 | Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate | 11 | Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate | ||
12 | ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die | 12 | ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die | ||
13 | anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der | 13 | anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der | ||
14 | Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei | 14 | Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei | ||
15 | bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer | 15 | bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer | ||
16 | Weise gesorgt hat. | 16 | Weise gesorgt hat. | ||
t | 17 | (3) § 53 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Der Abwickler | t | 17 | (3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 |
18 | ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens | 18 | gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen | ||
19 | nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im | 19 | eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des | ||
20 | eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen. | 20 | verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu | ||
21 | machen. | ||||
21 | (4) Die Bestellung kann widerrufen werden. | 22 | (4) Die Bestellung kann widerrufen werden. | ||
22 | (5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren | 23 | (5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren | ||
23 | Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft | 24 | Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft | ||
24 | erloschen ist. | 25 | erloschen ist. |
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