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Sie können sich § 47 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. 2Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.
(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen.
(3) (weggefallen)
Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst | Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst | ||||
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t | 1 | Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst | t | 1 | Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst |
Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst | Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst | ||||
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f | 1 | (1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf | f | 1 | (1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf |
2 | Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf | 2 | Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf | ||
3 | Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen | 3 | Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen | ||
4 | Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei | 4 | Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei | ||
5 | denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die | 5 | denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die | ||
n | 6 | Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag einen | n | 6 | Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine |
7 | Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn | 7 | Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn | ||
8 | die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden. | 8 | die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden. | ||
9 | (2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das | 9 | (2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das | ||
10 | Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt | 10 | Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt | ||
11 | maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so | 11 | maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so | ||
t | 12 | kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen. | t | 12 | kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen. |
13 | (3) (weggefallen) | 13 | (3) (weggefallen) |
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