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Sie können sich § 46c BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte.
(2) Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten
(3) Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten finden die §§ 44, 48 bis 49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51 und 52 keine Anwendung.
(4) 1§ 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. 2Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist.
(5) 1In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend zu den in § 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. 2Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen.
Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte | Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte | ||||
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t | 1 | Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte | t | 1 | Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte |
Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte | Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte | ||||
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f | 1 | (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für | f | 1 | (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für |
2 | Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte. | 2 | Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte. | ||
3 | (2) Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten | 3 | (2) Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in | 5 | vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in | ||
6 | zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | 6 | zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | ||
7 | sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten | 7 | sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten | ||
8 | lassen müssen oder vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt | 8 | lassen müssen oder vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt | ||
9 | unterzeichnet sein muss, und | 9 | unterzeichnet sein muss, und | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | vor den in § 11 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten | 11 | vor den in § 11 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten | ||
12 | Gerichten, es sei denn, der Arbeitgeber ist ein vertretungsbefugter | 12 | Gerichten, es sei denn, der Arbeitgeber ist ein vertretungsbefugter | ||
13 | Bevollmächtigter im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes. | 13 | Bevollmächtigter im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes. | ||
14 | In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen | 14 | In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen | ||
15 | Mitarbeiter richten, dürfen Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger | 15 | Mitarbeiter richten, dürfen Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger | ||
16 | oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder | 16 | oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder | ||
17 | Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf | 17 | Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf | ||
18 | eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4. | 18 | eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4. | ||
19 | (3) Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten finden die §§ 44, 48 bis 49a | 19 | (3) Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten finden die §§ 44, 48 bis 49a | ||
n | 20 | und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51 und 52 keine Anwendung. | n | 20 | und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51 bis 55 keine Anwendung. |
21 | (4) § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass | 21 | (4) § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass | ||
22 | die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der | 22 | die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der | ||
23 | Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist | 23 | Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist | ||
24 | er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist | 24 | er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist | ||
25 | für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten, wovon | 25 | für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten, wovon | ||
26 | nur eine im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein muss, deren Mitglied | 26 | nur eine im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein muss, deren Mitglied | ||
27 | er ist. | 27 | er ist. | ||
28 | (5) In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend zu den in § 31 Absatz 3 | 28 | (5) In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend zu den in § 31 Absatz 3 | ||
29 | genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als | 29 | genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als | ||
30 | Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich | 30 | Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich | ||
31 | als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer | 31 | als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer | ||
32 | Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, hat eine gesonderte | 32 | Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, hat eine gesonderte | ||
33 | Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen. | 33 | Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen. | ||
t | t | 34 | (6) Der Syndikusrechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu | ||
35 | benennen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf | ||||
36 | auszuüben. § 30 gilt entsprechend. |
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