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Sie können sich § 31 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. 2Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. 3Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. 4Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben. 5Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 6Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
(2) 1Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 2Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 3Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen:
(4) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. 2Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. 3Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.
(5) 1Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. 2Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. 3Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. 4Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. 5Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.
Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer | Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer | ||||
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2 | Bundesrechtsanwaltskammer | 2 | Bundesrechtsanwaltskammer |
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2 | ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. Sie können ihre Verzeichnisse | 2 | ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. Sie können ihre Verzeichnisse | ||
3 | als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden | 3 | als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden | ||
4 | Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren | 4 | Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren | ||
5 | Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das | 5 | Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das | ||
6 | Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die | 6 | Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die | ||
7 | Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben. Die Rechtsanwaltskammern | 7 | Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben. Die Rechtsanwaltskammern | ||
8 | nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens | 8 | nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens | ||
9 | vor. Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die | 9 | vor. Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die | ||
10 | eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit | 10 | eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit | ||
11 | ihrer Erhebung. | 11 | ihrer Erhebung. | ||
12 | (2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis | 12 | (2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis | ||
13 | dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie | 13 | dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie | ||
14 | anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse | 14 | anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse | ||
15 | und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den | 15 | und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den | ||
16 | Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches | 16 | Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches | ||
17 | Suchsystem ermöglicht. | 17 | Suchsystem ermöglicht. | ||
18 | (3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen: | 18 | (3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen: | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts; | 20 | den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts; | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine | 22 | den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine | ||
23 | zustellfähige Anschrift; | 23 | zustellfähige Anschrift; | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; | 25 | den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und | 27 | von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und | ||
28 | Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und | 28 | Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und | ||
29 | Zweigstellen; | 29 | Zweigstellen; | ||
30 | 5. | 30 | 5. | ||
31 | die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen; | 31 | die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen; | ||
32 | 6. | 32 | 6. | ||
33 | den Zeitpunkt der Zulassung; | 33 | den Zeitpunkt der Zulassung; | ||
34 | 7. | 34 | 7. | ||
35 | bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie | 35 | bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie | ||
36 | bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; | 36 | bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; | ||
37 | 8. | 37 | 8. | ||
n | 38 | die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers sowie die Benennung eines | n | 38 | die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder |
39 | eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines | ||||
39 | Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen | 40 | Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen | ||
t | 40 | und Anschrift des Vertreters, Abwicklers oder Zustellungsbevollmächtigten; | t | 41 | und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des |
42 | Zustellungsbevollmächtigten; | ||||
41 | 9. | 43 | 9. | ||
42 | in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der | 44 | in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der | ||
43 | Befreiung; | 45 | Befreiung; | ||
44 | 10. | 46 | 10. | ||
45 | ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von | 47 | ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von | ||
46 | Pflichtverteidigungen. | 48 | Pflichtverteidigungen. | ||
47 | (4) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich | 49 | (4) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich | ||
48 | die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. | 50 | die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. | ||
49 | Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die | 51 | Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die | ||
50 | Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von | 52 | Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von | ||
51 | Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu | 53 | Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu | ||
52 | ermöglichen. | 54 | ermöglichen. | ||
53 | (5) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in den Verzeichnissen der | 55 | (5) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in den Verzeichnissen der | ||
54 | Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald dessen | 56 | Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald dessen | ||
55 | Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. Die | 57 | Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. Die | ||
56 | Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Endet die | 58 | Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Endet die | ||
57 | Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im | 59 | Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im | ||
58 | Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung | 60 | Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung | ||
59 | vorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine | 61 | vorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine | ||
60 | bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach | 62 | bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach | ||
61 | Beendigung der Abwicklung. | 63 | Beendigung der Abwicklung. |
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