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Sie können sich § 12a BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:
"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten:
"Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen."
(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter "einer Rechtsanwältin".
(6) 1Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. 2Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. 3Es ist zu den Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen.
Vereidigung | Vereidigung | ||||
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f | 1 | (1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten: | f | 1 | (1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten: |
2 | "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige | 2 | "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige | ||
3 | Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu | 3 | Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu | ||
4 | erfüllen, so wahr mir Gott helfe." | 4 | erfüllen, so wahr mir Gott helfe." | ||
5 | (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. | 5 | (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. | ||
6 | (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an | 6 | (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an | ||
7 | Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer | 7 | Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer | ||
8 | Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel | 8 | Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel | ||
9 | sprechen. | 9 | sprechen. | ||
10 | (4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss | 10 | (4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss | ||
11 | folgendes Gelöbnis leisten: | 11 | folgendes Gelöbnis leisten: | ||
12 | "Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines | 12 | "Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines | ||
13 | Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen." | 13 | Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen." | ||
14 | (5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach | 14 | (5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach | ||
15 | Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter | 15 | Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter | ||
16 | "einer Rechtsanwältin". | 16 | "einer Rechtsanwältin". | ||
17 | (6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den | 17 | (6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den | ||
t | 18 | Wortlaut des Eides oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll | t | 18 | Wortlaut des Eides, der anderen Beteuerungsformel oder des Gelöbnisses zu |
19 | ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des Vorstands der | 19 | enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied | ||
20 | Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. Es ist zu den Personalakten des | 20 | des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. Es ist zu der | ||
21 | Rechtsanwalts zu nehmen. | 21 | Mitgliederakte des Rechtsanwalts zu nehmen. | ||
22 | (7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach | ||||
23 | Absatz 4 geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid | ||||
24 | oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird. |
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