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Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,
Versagung der Zulassung | Versagung der Zulassung | ||||
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f | 1 | Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, | f | 1 | Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des | 3 | wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des | ||
4 | Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; | 4 | Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die | 6 | wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die | ||
7 | Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; | 7 | Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der | 9 | wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der | ||
n | 10 | Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch | n | 10 | Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist; |
11 | nicht acht Jahre verstrichen sind, Nummer 5 bleibt unberührt; | ||||
12 | 4. | 11 | 4. | ||
13 | wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage | 12 | wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage | ||
14 | auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der | 13 | auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der | ||
15 | Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist; | 14 | Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist; | ||
16 | 5. | 15 | 5. | ||
17 | wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, | 16 | wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, | ||
18 | das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben; | 17 | das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben; | ||
19 | 6. | 18 | 6. | ||
20 | wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung | 19 | wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung | ||
21 | in strafbarer Weise bekämpft; | 20 | in strafbarer Weise bekämpft; | ||
22 | 7. | 21 | 7. | ||
23 | wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur | 22 | wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur | ||
24 | vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß | 23 | vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß | ||
25 | auszuüben; | 24 | auszuüben; | ||
26 | 8. | 25 | 8. | ||
27 | wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des | 26 | wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des | ||
28 | Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der | 27 | Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der | ||
29 | Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit | 28 | Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit | ||
30 | gefährden kann; | 29 | gefährden kann; | ||
31 | 9. | 30 | 9. | ||
32 | wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein | 31 | wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein | ||
33 | Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen | 32 | Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen | ||
n | 34 | der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das vom | n | 33 | der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das |
35 | Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, | ||||
36 | § 882b der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist; | 34 | Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; | ||
37 | 10. | 35 | 10. | ||
38 | wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat | 36 | wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat | ||
39 | auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich | 37 | auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich | ||
40 | wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 | 38 | wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 | ||
41 | des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen. | 39 | des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen. | ||
t | t | 40 | Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch | ||
41 | keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die | ||||
42 | Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt. |
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