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(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:
(3) 1Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 2Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(4) 1Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
Satzungskompetenz | Satzungskompetenz | ||||
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f | 1 | (1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in | f | 1 | (1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in |
2 | einer Berufsordnung bestimmt. | 2 | einer Berufsordnung bestimmt. | ||
3 | (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher | 3 | (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher | ||
4 | regeln: | 4 | regeln: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten: | 6 | die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten: | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | Gewissenhaftigkeit, | 8 | Gewissenhaftigkeit, | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | Wahrung der Unabhängigkeit, | 10 | Wahrung der Unabhängigkeit, | ||
11 | c) | 11 | c) | ||
12 | Verschwiegenheit, | 12 | Verschwiegenheit, | ||
13 | d) | 13 | d) | ||
14 | Sachlichkeit, | 14 | Sachlichkeit, | ||
15 | e) | 15 | e) | ||
16 | Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, | 16 | Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, | ||
17 | f) | 17 | f) | ||
18 | sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten, | 18 | sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten, | ||
19 | g) | 19 | g) | ||
20 | Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von | 20 | Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von | ||
21 | weiteren Kanzleien und Zweigstellen, | 21 | weiteren Kanzleien und Zweigstellen, | ||
22 | h) | 22 | h) | ||
23 | Kenntnisse im Berufsrecht; | 23 | Kenntnisse im Berufsrecht; | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen der | 25 | die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen der | ||
26 | Fachanwaltsbezeichnung; hierbei betrifft die Regelungsbefugnis | 26 | Fachanwaltsbezeichnung; hierbei betrifft die Regelungsbefugnis | ||
27 | a) | 27 | a) | ||
28 | die Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen | 28 | die Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen | ||
29 | verliehen werden können, | 29 | verliehen werden können, | ||
30 | b) | 30 | b) | ||
31 | die Regelung der Voraussetzungen für die Verleihung der | 31 | die Regelung der Voraussetzungen für die Verleihung der | ||
32 | Fachanwaltsbezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des | 32 | Fachanwaltsbezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des | ||
33 | Widerrufs der Erlaubnis; | 33 | Widerrufs der Erlaubnis; | ||
34 | 3. | 34 | 3. | ||
35 | die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben | 35 | die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben | ||
36 | über selbst benannte Interessenschwerpunkte; | 36 | über selbst benannte Interessenschwerpunkte; | ||
37 | 4. | 37 | 4. | ||
38 | die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der | 38 | die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der | ||
39 | Berufstätigkeit; | 39 | Berufstätigkeit; | ||
40 | 5. | 40 | 5. | ||
41 | die besonderen Berufspflichten | 41 | die besonderen Berufspflichten | ||
42 | a) | 42 | a) | ||
43 | im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags, | 43 | im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags, | ||
44 | b) | 44 | b) | ||
45 | gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs-, Verfahrenskosten- und | 45 | gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs-, Verfahrenskosten- und | ||
46 | Prozesskostenhilfe, | 46 | Prozesskostenhilfe, | ||
47 | c) | 47 | c) | ||
48 | bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen, | 48 | bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen, | ||
49 | d) | 49 | d) | ||
50 | bei der Führung der Handakten; | 50 | bei der Führung der Handakten; | ||
51 | 6. | 51 | 6. | ||
52 | die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden: | 52 | die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden: | ||
53 | a) | 53 | a) | ||
54 | Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der | 54 | Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der | ||
55 | hieraus erlangten Kenntnisse, | 55 | hieraus erlangten Kenntnisse, | ||
56 | b) | 56 | b) | ||
57 | Pflichten bei Zustellungen, | 57 | Pflichten bei Zustellungen, | ||
58 | c) | 58 | c) | ||
59 | Tragen der Berufstracht; | 59 | Tragen der Berufstracht; | ||
60 | 7. | 60 | 7. | ||
61 | die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der | 61 | die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der | ||
62 | anwaltlichen Gebühren und bei deren Beitreibung; | 62 | anwaltlichen Gebühren und bei deren Beitreibung; | ||
63 | 8. | 63 | 8. | ||
64 | die besonderen Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer in Fragen | 64 | die besonderen Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer in Fragen | ||
65 | der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der | 65 | der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der | ||
66 | Rechtsanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die | 66 | Rechtsanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die | ||
67 | Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die Pflichten im Zusammenhang mit der | 67 | Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die Pflichten im Zusammenhang mit der | ||
68 | Beschäftigung von Rechtsanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer | 68 | Beschäftigung von Rechtsanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer | ||
69 | Personen; | 69 | Personen; | ||
70 | 9. | 70 | 9. | ||
71 | die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. | 71 | die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. | ||
72 | (3) Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie | 72 | (3) Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie | ||
73 | anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder | 73 | anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder | ||
74 | zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG | 74 | zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG | ||
75 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die | 75 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die | ||
76 | Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 | 76 | Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 | ||
77 | vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L | 77 | vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L | ||
78 | 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. | 78 | 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. | ||
79 | L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, | 79 | L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, | ||
80 | S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die | 80 | S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die | ||
81 | Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des | 81 | Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des | ||
82 | Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer | 82 | Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer | ||
83 | Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils | 83 | Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils | ||
84 | geltenden Fassung einzuhalten. | 84 | geltenden Fassung einzuhalten. | ||
t | 85 | (4) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in den | t | 85 | (4) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in der |
86 | Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre | 86 | Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit | ||
87 | Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis | 87 | zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem | ||
88 | zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die | 88 | Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so | ||
89 | Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem | 89 | ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem | ||
90 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen | 90 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen | ||
91 | sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch | 91 | sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch | ||
92 | qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu | 92 | qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu | ||
93 | substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der | 93 | substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der | ||
94 | Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der | 94 | Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der | ||
95 | Bundesrechtsanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 95 | Bundesrechtsanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||
96 | veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung | 96 | veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung | ||
97 | mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der | 97 | mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der | ||
98 | Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. | 98 | Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. |
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