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Sie können sich § 207a BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsdienstleistungen nach den Absätzen 3 und 4 erbringen, wenn
(2) 1Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d, 59e, 59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j, 59m, 59n und 59o entsprechend. 2§ 59j ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte oder nach § 206 Absatz 1 niedergelassene ausländische Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen.
(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland durch nach § 206 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische Rechtsanwälte Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalts und des Völkerrechts zu erbringen.
(4) 1Die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l stehen der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein Rechtsanwalt als Gesellschafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. 2Sie darf nur durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form auf ihre ausländische Rechtsform unter Angabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechtsordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu erläutern.
(6) 1Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. 2Die Rechtsdienstleistungsbefugnis nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalts.
(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 6 niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen.
Ausländische Berufsausübungsgesellschaften | Ausländische Berufsausübungsgesellschaften | ||||
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t | 1 | Ausländische Berufsausübungsgesellschaften | t | 1 | Ausländische Berufsausübungsgesellschaften |
Ausländische Berufsausübungsgesellschaften | Ausländische Berufsausübungsgesellschaften | ||||
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f | 1 | (1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat | f | 1 | (1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat |
2 | der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung in der | 2 | der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung in der | ||
3 | Bundesrepublik Deutschland Rechtsdienstleistungen nach den Absätzen 3 und 4 | 3 | Bundesrepublik Deutschland Rechtsdienstleistungen nach den Absätzen 3 und 4 | ||
4 | erbringen, wenn | 4 | erbringen, wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in | 6 | ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in | ||
7 | Rechtsangelegenheiten ist, | 7 | Rechtsangelegenheiten ist, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von | 9 | sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von | ||
10 | Rechtsdienstleistungen befugt ist, | 10 | Rechtsdienstleistungen befugt ist, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | ihre Gesellschafter Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz | 12 | ihre Gesellschafter Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz | ||
13 | 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe sind, | 13 | 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe sind, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | die deutsche Zweigniederlassung eine eigene Geschäftsleitung hat, die die | 15 | die deutsche Zweigniederlassung eine eigene Geschäftsleitung hat, die die | ||
16 | Gesellschaft vertreten kann und die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die | 16 | Gesellschaft vertreten kann und die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die | ||
17 | Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung | 17 | Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung | ||
18 | sicherzustellen, und | 18 | sicherzustellen, und | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | sie durch die für den Ort ihrer deutschen Zweigniederlassung zuständige | 20 | sie durch die für den Ort ihrer deutschen Zweigniederlassung zuständige | ||
21 | Rechtsanwaltskammer zugelassen ist. | 21 | Rechtsanwaltskammer zugelassen ist. | ||
22 | (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, | 22 | (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, | ||
23 | die §§ 59d, 59e, 59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j, 59m, 59n | 23 | die §§ 59d, 59e, 59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j, 59m, 59n | ||
24 | und 59o entsprechend. § 59j ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der | 24 | und 59o entsprechend. § 59j ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der | ||
25 | Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und | 25 | Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und | ||
26 | Vertretung berechtigte Rechtsanwälte oder nach § 206 Absatz 1 niedergelassene | 26 | Vertretung berechtigte Rechtsanwälte oder nach § 206 Absatz 1 niedergelassene | ||
27 | ausländische Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen. | 27 | ausländische Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen. | ||
t | t | 28 | § 59o ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf die Zahl der | ||
29 | Geschäftsführer, sondern auf die Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung nach | ||||
30 | Absatz 1 Nummer 4 abzustellen ist. | ||||
28 | (3) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der | 31 | (3) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der | ||
29 | Bundesrepublik Deutschland durch nach § 206 Absatz 3 Nummer 1 befugte | 32 | Bundesrepublik Deutschland durch nach § 206 Absatz 3 Nummer 1 befugte | ||
30 | niedergelassene ausländische Rechtsanwälte Rechtsdienstleistungen auf den | 33 | niedergelassene ausländische Rechtsanwälte Rechtsdienstleistungen auf den | ||
31 | Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats des für die | 34 | Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats des für die | ||
32 | Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen | 35 | Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen | ||
33 | Rechtsanwalts und des Völkerrechts zu erbringen. | 36 | Rechtsanwalts und des Völkerrechts zu erbringen. | ||
34 | (4) Die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l stehen der zugelassenen | 37 | (4) Die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l stehen der zugelassenen | ||
35 | Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein Rechtsanwalt als | 38 | Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein Rechtsanwalt als | ||
36 | Gesellschafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der deutschen | 39 | Gesellschafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der deutschen | ||
37 | Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte | 40 | Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte | ||
38 | Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Sie darf nur | 41 | Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Sie darf nur | ||
39 | durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in deren Person die für die | 42 | durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in deren Person die für die | ||
40 | Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen | 43 | Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen | ||
41 | Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. | 44 | Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. | ||
42 | (5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Geschäftsbriefen | 45 | (5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Geschäftsbriefen | ||
43 | gleichviel welcher Form auf ihre ausländische Rechtsform unter Angabe ihres | 46 | gleichviel welcher Form auf ihre ausländische Rechtsform unter Angabe ihres | ||
44 | Sitzes und der maßgeblichen Rechtsordnung hinzuweisen und das Haftungsregime | 47 | Sitzes und der maßgeblichen Rechtsordnung hinzuweisen und das Haftungsregime | ||
45 | zu erläutern. | 48 | zu erläutern. | ||
46 | (6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem | 49 | (6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem | ||
47 | Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 | 50 | Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 | ||
48 | und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Die | 51 | und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Die | ||
49 | Rechtsdienstleistungsbefugnis nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet des | 52 | Rechtsdienstleistungsbefugnis nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet des | ||
50 | Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden | 53 | Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden | ||
51 | niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalts. | 54 | niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalts. | ||
52 | (7) In der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 6 | 55 | (7) In der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 6 | ||
53 | niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die | 56 | niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die | ||
54 | Verzeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen. | 57 | Verzeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen. |
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