Lade...
Lade...
Sie können sich § 177 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere,
Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer | Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer | t | 1 | Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer |
Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer | Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen | f | 1 | (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen |
2 | Aufgaben zu erfüllen. | 2 | Aufgaben zu erfüllen. | ||
3 | (2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere, | 3 | (2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die | 5 | in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die | ||
6 | Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege | 6 | Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege | ||
7 | gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; | 7 | gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 | 9 | Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 | ||
10 | Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen; | 10 | Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen; | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten | 12 | in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten | ||
13 | die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und | 13 | die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und | ||
14 | Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; | 14 | Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und | 16 | die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und | ||
17 | Organisationen zu vertreten; | 17 | Organisationen zu vertreten; | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder | 19 | Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder | ||
20 | Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert; | 20 | Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert; | ||
21 | 6. | 21 | 6. | ||
22 | die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern; | 22 | die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern; | ||
23 | 7. | 23 | 7. | ||
24 | die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden | 24 | die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden | ||
t | 25 | und sonstigen Dritten zu unterstützen. | t | 25 | und sonstigen Dritten zu unterstützen; |
26 | 8. | ||||
27 | die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer | ||||
28 | Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.