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Sie können sich § 115a BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 74). 2Hat das Anwaltsgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 74a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Anwaltsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
(2) 1Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines anwaltsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und auf Freispruch oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme lautet. 2Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.
Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme | Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme | ||||
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t | 1 | Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme | t | 1 | Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme |
Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme | Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme | ||||
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f | 1 | (1) Der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht | f | 1 | (1) Der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht |
2 | entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bereits wegen desselben | 2 | entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bereits wegen desselben | ||
3 | Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 74). Hat das Anwaltsgericht den | 3 | Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 74). Hat das Anwaltsgericht den | ||
4 | Rügebescheid aufgehoben (§ 74a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 113 | 4 | Rügebescheid aufgehoben (§ 74a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 113 | ||
5 | Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein anwaltsgerichtliches | 5 | Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein anwaltsgerichtliches | ||
6 | Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder | 6 | Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder | ||
7 | Beweismittel eingeleitet werden, die dem Anwaltsgericht bei seiner | 7 | Beweismittel eingeleitet werden, die dem Anwaltsgericht bei seiner | ||
8 | Entscheidung nicht bekannt waren. | 8 | Entscheidung nicht bekannt waren. | ||
9 | (2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines anwaltsgerichtlichen Urteils | 9 | (2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines anwaltsgerichtlichen Urteils | ||
t | 10 | unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den oder die | t | 10 | unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Rechtsanwalt oder die |
11 | Berufsausübungsgesellschaft ergeht und auf Freispruch oder eine | 11 | Berufsausübungsgesellschaft ergeht und auf Freispruch oder eine | ||
12 | anwaltsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn | 12 | anwaltsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn | ||
13 | rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine | 13 | rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine | ||
14 | Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist. | 14 | Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist. |
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