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Sie können sich § 209 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. 2Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" führen. 3Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c erlassene Rechtsverordnung. 4Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz "Fachgebiet" mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen.
(2) 1Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. 2Die Entscheidung über den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches Verfahren schwebt.
(3) 1Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. 2Die Änderung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk der neugewählte Ort der Niederlassung liegt. 3Mit der Änderung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer.
(4) (weggefallen)
Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz | Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz | ||||
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t | 1 | Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem | t | 1 | Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem |
2 | Rechtsberatungsgesetz | 2 | Rechtsberatungsgesetz |
Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz | Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz | ||||
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f | 1 | (1) Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter | f | 1 | (1) Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter |
2 | Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten | 2 | Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten | ||
3 | Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die | 3 | Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die | ||
4 | für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. | 4 | für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. | ||
5 | Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der | 5 | Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der | ||
6 | Rechtsanwaltskammer" führen. Für die Entscheidung über den Antrag, die | 6 | Rechtsanwaltskammer" führen. Für die Entscheidung über den Antrag, die | ||
7 | Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung | 7 | Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung | ||
8 | oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 | 8 | oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 | ||
9 | und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und | 9 | und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und | ||
10 | Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, | 10 | Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, | ||
11 | Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf | 11 | Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf | ||
t | 12 | Grund von § 31c erlassene Rechtsverordnung. Der Erlaubnisinhaber kann auf | t | 12 | Grund von § 31d erlassene Rechtsverordnung. Der Erlaubnisinhaber kann auf |
13 | besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete | 13 | besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete | ||
14 | durch den Zusatz "Fachgebiet" mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 | 14 | durch den Zusatz "Fachgebiet" mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 | ||
15 | geregelten Gebiete hinweisen. | 15 | geregelten Gebiete hinweisen. | ||
16 | (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des | 16 | (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des | ||
17 | Erlaubnisinhabers widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf wird | 17 | Erlaubnisinhabers widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf wird | ||
18 | ausgesetzt, solange gegen den Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches | 18 | ausgesetzt, solange gegen den Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches | ||
19 | Verfahren schwebt. | 19 | Verfahren schwebt. | ||
20 | (3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des | 20 | (3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des | ||
21 | Erlaubnisinhabers nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die | 21 | Erlaubnisinhabers nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die | ||
22 | Änderung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk der | 22 | Änderung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk der | ||
23 | neugewählte Ort der Niederlassung liegt. Mit der Änderung wird der | 23 | neugewählte Ort der Niederlassung liegt. Mit der Änderung wird der | ||
24 | Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer. | 24 | Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer. | ||
25 | (4) (weggefallen) | 25 | (4) (weggefallen) |
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