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Sie können sich § 207 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Dem Antrag auf Aufnahme ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. 2Diese Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. 3Kommt der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt dieser Pflicht nicht nach oder fallen die Voraussetzungen des § 206 weg, ist die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen.
(2) 1Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4, 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c erlassene Rechtsverordnung. 2Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. 3Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. 4An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.
(3) 1Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. 2Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern nachzustellen. 3Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden.
(4) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2), Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204, 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich.
Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung | Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf | ||||
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t | 1 | Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung | t | 1 | Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und |
2 | Widerruf |
Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung | Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf | ||||
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n | 1 | (1) Dem Antrag auf Aufnahme ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat | n | 1 | (1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 206 Absatz 1 |
2 | zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Diese | 2 | Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde | ||
3 | über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine Bescheinigung nach | ||||
3 | Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. Kommt | 4 | Satz 1 ist der Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen. | ||
5 | (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn | ||||
6 | 1. | ||||
4 | der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt dieser Pflicht nicht nach oder | 7 | der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt den Pflichten nach Absatz 1 | ||
5 | fallen die Voraussetzungen des § 206 weg, ist die Aufnahme in die | 8 | Satz 2 nicht nachkommt oder | ||
6 | Rechtsanwaltskammer zu widerrufen. | 9 | 2. | ||
10 | die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 wegfallen. | ||||
7 | (2) Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme | 11 | (3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme | ||
8 | in die Rechtsanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme | 12 | in die Rechtsanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der | ||
9 | in die Rechtsanwaltskammer gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4, 12 | 13 | Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten im Übrigen | ||
10 | Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte | 14 | 1. | ||
15 | sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und | ||||
16 | Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte | ||||
11 | Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, | 17 | Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte | ||
12 | Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf Grund von § | 18 | Teil und | ||
13 | 31c erlassene Rechtsverordnung. Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt | 19 | 2. | ||
14 | § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte | 20 | die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsverordnung. | ||
15 | in Deutschland entsprechend. Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 | 21 | Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes | ||
16 | sowie den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes | 22 | über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. | ||
17 | auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft | 23 | Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a | ||
18 | (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes | 24 | sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der | ||
19 | fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser | 25 | Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt das | ||
20 | Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der | 26 | Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu | ||
21 | Rechtsanwaltskammer. | 27 | besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die | ||
28 | Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. | ||||
22 | (3) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat bei der Führung | 29 | (4) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat die | ||
30 | Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei | ||||
23 | seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. | 31 | der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache | ||
24 | Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, | 32 | anzugeben. Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer | ||
25 | hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern | 33 | aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung | ||
26 | nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist | 34 | „(Syndikus)“ nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt | ||
27 | berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der | 35 | ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der | ||
28 | Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden. | 36 | Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden. | ||
t | 29 | (4) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die | t | 37 | (5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des |
38 | Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den | ||||
39 | Rechtsanwälten und Anwälten gleich: | ||||
40 | 1. | ||||
30 | Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2), | 41 | Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 | ||
42 | des Strafgesetzbuches), | ||||
43 | 2. | ||||
31 | Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ | 44 | Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, | ||
32 | 204, 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ | 45 | §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches), | ||
33 | 356) stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und | 46 | 3. | ||
34 | Anwälten gleich. | 47 | Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und | ||
48 | 4. | ||||
49 | Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches). |
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