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Sie können sich § 205a BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eintragungen in den über den Rechtsanwalt geführten Akten über die in Satz 4 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Rechtsanwalt elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Rechtsanwalt ein Strafverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme oder bei Anwaltsnotaren eine Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Rechtsanwalt als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
Tilgung | Tilgung | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Eintragungen in den über den Rechtsanwalt geführten Akten über die in Satz | n | 1 | (1) Eintragungen in den über das Mitglied der Rechtsanwaltskammer geführten |
2 | 4 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in Satz 4 | 2 | Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen | ||
3 | bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und | 3 | sind nach Ablauf der in den Sätzen 4 und 5 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei | ||
4 | Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu | 4 | sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den | ||
5 | vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den | 5 | Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn | ||
6 | Rechtsanwalt elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen | 6 | die Akten über das Mitglied elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | fünf Jahre bei | 8 | fünf Jahre bei | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | Warnungen, | 10 | Warnungen, | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | Rügen, | 12 | Rügen, | ||
13 | c) | 13 | c) | ||
14 | Belehrungen, | 14 | Belehrungen, | ||
15 | d) | 15 | d) | ||
n | 16 | strafgerichtlichen Verurteilungen und anderen Entscheidungen in Verfahren | n | 16 | Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach |
17 | wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, | ||||
18 | die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben; | 17 | diesem Gesetz, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge | ||
18 | geführt haben, | ||||
19 | e) | ||||
20 | Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen | ||||
21 | Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren | ||||
22 | anderer Berufe; | ||||
19 | 2. | 23 | 2. | ||
20 | zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt | 24 | zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt | ||
21 | werden; | 25 | werden; | ||
22 | 3. | 26 | 3. | ||
n | 23 | 20 Jahre bei Vertretungsverboten (§ 114 Absatz 1 Nummer 4). | n | 27 | 20 Jahre bei Vertretungsverboten (§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer |
28 | 4) und bei einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder einer Aberkennung | ||||
29 | der Rechtsdienstleistungsbefugnis, nach der das Mitglied erneut zugelassen | ||||
30 | wurde. | ||||
31 | Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten | ||||
32 | oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei | ||||
33 | denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die anwaltlichen Berufspflichten | ||||
34 | verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden | ||||
35 | Fristen entsprechend. | ||||
24 | (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme oder Entscheidung | 36 | (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme oder Entscheidung | ||
t | 25 | unanfechtbar geworden ist. | t | 37 | unanfechtbar geworden ist. Im Fall der erneuten Zulassung nach einer |
26 | (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Rechtsanwalt ein Strafverfahren, | 38 | Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder einer Aberkennung der | ||
27 | ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein | 39 | Rechtsdienstleistungsbefugnis beginnt die Frist mit dieser Zulassung. Nach | ||
28 | Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme oder bei | 40 | Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum | ||
29 | Anwaltsnotaren eine Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein | 41 | Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden. | ||
30 | auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist. | 42 | (3) Die Frist endet außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 | ||
31 | (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Rechtsanwalt als von den Maßnahmen oder | 43 | Buchstabe d und e nicht, solange | ||
44 | 1. | ||||
45 | eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine | ||||
46 | Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden | ||||
47 | darf, | ||||
48 | 2. | ||||
49 | ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur | ||||
50 | Folge haben kann, oder | ||||
51 | 3. | ||||
52 | ein auf Geldbuße lautendes anwaltsgerichtliches Urteil noch nicht | ||||
53 | vollstreckt ist. | ||||
54 | (4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer als von | ||||
32 | Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen. | 55 | den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen. | ||
33 | (5) (weggefallen) | 56 | (5) (weggefallen) | ||
34 | (6) (weggefallen) | 57 | (6) (weggefallen) |
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