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Sie können sich § 204 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(2) Warnung und Verweis (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) 1Die Geldbuße (§ 114 Abs. 1 Nr. 3) wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. 2§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten. 3Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen. 4Sie fließt der Rechtsanwaltskammer zu. 5Die Vollstreckung wird von der Rechtsanwaltskammer betrieben.
(4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, daß der Rechtsanwalt nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden ist.
(5) 1Das Verbot, als Vertreter und Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden (§ 114 Abs. 1 Nr. 4), wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161a angeordneten vorläufigen Verbots eingerechnet.
Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen | Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen | ||||
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t | 1 | Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen | t | 1 | Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen |
Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen | Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen | ||||
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t | 1 | (1) Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) wird mit | t | 1 | (1) Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) und |
2 | die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis (§ 114 Absatz 2 Nummer 5) | ||||
2 | der Rechtskraft des Urteils wirksam. | 3 | werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. | ||
3 | (2) Warnung und Verweis (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft | 4 | (2) Warnung und Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und | ||
4 | des Urteils als vollstreckt. | 5 | 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. | ||
5 | (3) Die Geldbuße (§ 114 Abs. 1 Nr. 3) wird auf Grund einer von dem | 6 | (3) Die Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3) wird auf | ||
6 | Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung | 7 | Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit | ||
7 | der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach | 8 | der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der | ||
8 | den Vorschriften vollstreckt, die für die Vollstreckung von Urteilen in | 9 | Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die für die | ||
9 | bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. § 767 der Zivilprozessordnung | 10 | Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. § | ||
10 | gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, | 11 | 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den | ||
11 | nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren | 12 | Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im | ||
12 | geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage | 13 | anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Solche | ||
13 | bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend | 14 | Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der | ||
14 | zu machen. Sie fließt der Rechtsanwaltskammer zu. Die Vollstreckung | 15 | Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen. Sie fließt der | ||
15 | wird von der Rechtsanwaltskammer betrieben. | 16 | Rechtsanwaltskammer zu. Die Vollstreckung wird von der Rechtsanwaltskammer | ||
17 | betrieben. | ||||
16 | (4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, daß der | 18 | (4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, dass die | ||
17 | Rechtsanwalt nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der | 19 | Zulassung des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach rechtskräftigem Abschluss | ||
18 | Rechtsanwaltschaft ausgeschieden ist. | 20 | des Verfahrens erloschen ist. | ||
19 | (5) Das Verbot, als Vertreter und Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten | 21 | (5) Das Verbot, als Vertreter oder Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten | ||
20 | tätig zu werden (§ 114 Abs. 1 Nr. 4), wird mit der Rechtskraft des Urteils | 22 | tätig zu werden (§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4), wird mit der | ||
21 | wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161a | 23 | Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines | ||
22 | angeordneten vorläufigen Verbots eingerechnet. | 24 | gemäß § 150 oder § 161a angeordneten vorläufigen Verbots eingerechnet. |
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