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Sie können sich § 197a BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wird der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 197 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2Stellt das Anwaltsgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 74a Abs. 5 Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 74a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Rechtsanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
(2) Nimmt der Rechtsanwalt den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 197 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) 1Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. 2Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 74a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Rechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 115a Abs. 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 74a Abs. 5 Satz 2).
Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung | Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung | ||||
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t | 1 | Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung | t | 1 | Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung |
Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung | Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung | ||||
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f | 1 | (1) Wird der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die | f | 1 | (1) Wird der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die |
2 | Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als | 2 | Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als | ||
3 | unbegründet zurückgewiesen, so ist § 197 Abs. 1 Satz 1 entsprechend | 3 | unbegründet zurückgewiesen, so ist § 197 Abs. 1 Satz 1 entsprechend | ||
4 | anzuwenden. Stellt das Anwaltsgericht fest, daß die Rüge wegen der | 4 | anzuwenden. Stellt das Anwaltsgericht fest, daß die Rüge wegen der | ||
5 | Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 74a Abs. 5 | 5 | Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 74a Abs. 5 | ||
6 | Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 74a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann | 6 | Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 74a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann | ||
n | 7 | es dem Rechtsanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder | n | 7 | es dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer die in dem Verfahren entstandenen |
8 | teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet. | 8 | Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet. | ||
9 | (2) Nimmt der Rechtsanwalt den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung | 9 | (2) Nimmt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer den Antrag auf | ||
10 | zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 197 Abs. 2 | 10 | anwaltsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig | ||
11 | Satz 1 entsprechend. | 11 | verworfen, so gilt § 197 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. | ||
12 | (3) Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so | 12 | (3) Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so | ||
t | 13 | sind die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts der Rechtsanwaltskammer | t | 13 | sind die notwendigen Auslagen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer der |
14 | aufzuerlegen. Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 74a | 14 | Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, | ||
15 | Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der | 15 | den Fall des § 74a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird oder wenn die | ||
16 | Rüge wegen eines Freispruchs des Rechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen | 16 | Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Mitglieds im | ||
17 | Verfahren oder aus den Gründen des § 115a Abs. 2 Satz 2 festgestellt wird (§ | 17 | anwaltsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 115a Abs. 2 Satz 2 | ||
18 | 74a Abs. 5 Satz 2). | 18 | festgestellt wird (§ 74a Abs. 5 Satz 2). |
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