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Sie können sich § 197 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Dem Rechtsanwalt, der in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. 2Dasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 148, 149) entstehen. 3Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Rechtsanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
(2) 1Dem Rechtsanwalt, der in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. 2Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Rechtsanwalt ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.
(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Kostenpflicht des Verurteilten | Kostenpflicht des Verurteilten | ||||
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t | 1 | Kostenpflicht des Verurteilten | t | 1 | Kostenpflicht des Verurteilten |
Kostenpflicht des Verurteilten | Kostenpflicht des Verurteilten | ||||
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n | 1 | (1) Dem Rechtsanwalt, der in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt | n | 1 | (1) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen |
2 | wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder | 2 | Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen | ||
3 | teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche | 3 | Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das | ||
4 | Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingestellt | 4 | anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung eingestellt wird | ||
5 | wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer | 5 | und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer | ||
6 | anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des | 6 | anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des | ||
7 | anwaltsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in | 7 | anwaltsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in | ||
8 | einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 148, 149) | 8 | einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 148, 149) | ||
9 | entstehen. Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann | 9 | entstehen. Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann | ||
t | 10 | das Gericht dem Rechtsanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz | t | 10 | das Gericht dem Mitglied die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder |
11 | oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet. | 11 | teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet. | ||
12 | (2) Dem Rechtsanwalt, der in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren ein | 12 | (2) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen | ||
13 | Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die | 13 | Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind | ||
14 | durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das | 14 | zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das | ||
15 | Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Rechtsanwalt ein angemessener Teil | 15 | Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Mitglied ein angemessener | ||
16 | dieser Kosten auferlegt werden. | 16 | Teil dieser Kosten auferlegt werden. | ||
17 | (3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein | 17 | (3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein | ||
18 | rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist | 18 | rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist | ||
19 | Absatz 2 entsprechend anzuwenden. | 19 | Absatz 2 entsprechend anzuwenden. |
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