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Sie können sich § 192 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung einer Vertretung sowie für die Prüfung von Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 2Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.
Erhebung von Gebühren und Auslagen | Erhebung von Gebühren und Auslagen | ||||
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2 | insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur | 2 | Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen | ||
3 | Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung einer Vertretung sowie für die Prüfung | 3 | erheben. Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand, der der | ||
4 | von Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer | 4 | Bundesrechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen | ||
5 | Fachanwaltsbezeichnung, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach | 5 | elektronischen Anwaltspostfachs entsteht und den sie der Rechtsanwaltskammer | ||
6 | festen Sätzen und Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz in der bis | 6 | in Rechnung stellt. Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August | ||
7 | zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass | 7 | 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen | ||
8 | die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des | 8 | Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in | ||
9 | Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) | 9 | der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf | ||
10 | beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend | 10 | Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten. | ||
11 | gelten. |
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