(1) Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur
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untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1
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eingehen. Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei
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Rechtsanwälte umfassen.
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(2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung
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auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des
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Absatzes 1 nicht vorliegen.
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(3) § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre
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Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat.
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§ 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.
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(4) § 173 gilt entsprechend.
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