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§ 172a BRAO vollständige alte Fassung
§ 172a BRAO
Sozietät
1Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen.2Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.
Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am
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untereinander eine Sozietät eingehen. Eine solche Sozietät darf nur zwei
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Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. § 14 Abs. 3
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Rechtsanwälte umfassen.
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gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem
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Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.
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