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Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers betreffen. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle nach § 51 Absatz 7. 3Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. 4Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. 5An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen der Bundesgerichtshof. 6Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
Sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils | f | 1 | Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils |
2 | dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer _zugewiesen_ sind, nimmt das | 2 | dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer _zugewiesen_ sind, nimmt das | ||
3 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die | 3 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die | ||
t | 4 | die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die | t | 4 | die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Berufsausübungsgesellschaft und |
5 | Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers betreffen. Das | 5 | ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung einer Vertretung oder eines | ||
6 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige | 6 | Abwicklers betreffen. Das Bundesministerium der Justiz und für | ||
7 | Stelle nach § 51 Absatz 7. Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der | 7 | Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle nach § 51 Absatz 7. Es nimmt | ||
8 | Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. Die Wahrnehmung der übrigen | 8 | auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. Die | ||
9 | Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. An die | 9 | Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem | ||
10 | Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt in Verfahren zur | 10 | Bundesgerichtshof. An die Stelle des Anwaltsgerichts und des | ||
11 | Ahndung von Pflichtverletzungen der Bundesgerichtshof. Der | 11 | Anwaltsgerichtshofes tritt in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen | ||
12 | Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der | 12 | der Bundesgerichtshof. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof | ||
13 | Staatsanwaltschaft wahr. | 13 | nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. |
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