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Sie können sich § 155 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.
(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.
(3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 150 Abs. 1) verhängt ist, darf nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.
(4) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.
(5) 1Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. 2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.
Wirkungen des Verbots | Wirkungen des Verbots | ||||
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f | 1 | (1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam. | f | 1 | (1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam. |
2 | (2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen | 2 | (2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen | ||
t | 3 | Beruf nicht ausüben. | t | 3 | Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein |
4 | (3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 150 Abs. 1) verhängt | 4 | Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen. | ||
5 | ist, darf nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen | 5 | (3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ | ||
6 | Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder | 6 | 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem | ||
7 | Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen | ||||
7 | gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten | 8 | Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. | ||
8 | erteilen. | 9 | (4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder | ||
9 | (4) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt | 10 | Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten | ||
10 | ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines | 11 | wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 | ||
12 | gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten | ||||
11 | Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, | 13 | seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder. | ||
12 | soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. | 14 | (5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der | ||
13 | (5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das | 15 | Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht | ||
14 | Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für | 16 | berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber | ||
15 | Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden. | 17 | vorgenommen werden. |
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