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Sie können sich § 151 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.
(2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
(3) 1In der ersten Ladung ist die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. 2Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Rechtsanwalt die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.
(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Rechtsanwalts gebunden zu sein.
Mündliche Verhandlung | Mündliche Verhandlung | ||||
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f | 1 | (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, | f | 1 | (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, |
2 | kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen. | 2 | kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen. | ||
3 | (2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften | 3 | (2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften | ||
4 | entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden | 4 | entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden | ||
5 | Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas | 5 | Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas | ||
6 | anderes ergibt. | 6 | anderes ergibt. | ||
n | 7 | (3) In der ersten Ladung ist die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte | n | 7 | (3) In der ersten Ladung ist die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur |
8 | Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu | 8 | Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen | ||
9 | bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht | 9 | zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch | ||
10 | erforderlich, wenn dem Rechtsanwalt die Anschuldigungsschrift bereits | 10 | nicht erforderlich, wenn dem Mitglied die Anschuldigungsschrift bereits | ||
11 | mitgeteilt worden ist. | 11 | mitgeteilt worden ist. | ||
12 | (4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem | 12 | (4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem | ||
t | 13 | Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Rechtsanwalts | t | 13 | Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der |
14 | gebunden zu sein. | 14 | Rechtsanwaltskammer gebunden zu sein. |
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