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Sie können sich § 150 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. 2§ 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. 2In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Rechtsanwalt zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Rechtsanwalt zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.
Voraussetzung für das Verbot | Voraussetzung für das Verbot | ||||
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t | 1 | Voraussetzung für das Verbot | t | 1 | Voraussetzung für das Verbot |
Voraussetzung für das Verbot | Voraussetzung für das Verbot | ||||
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n | 1 | (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen | n | 1 | (1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied |
2 | Rechtsanwalt auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird, | 2 | der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder | ||
3 | Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen | ||||
3 | kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot | 4 | das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot | ||
4 | verhängt werden. § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden. | 5 | verhängt werden. § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden. | ||
5 | (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen | 6 | (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen | ||
6 | Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes | 7 | Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes | ||
n | 7 | stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Rechtsanwalt | n | 8 | stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der |
8 | zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben. | 9 | Rechtsanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben. | ||
9 | (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über | 10 | (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über | ||
t | 10 | die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Rechtsanwalt zu entscheiden hat | t | 11 | die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Rechtsanwaltskammer |
11 | oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist. | 12 | zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig | ||
13 | ist. |
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