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Sie können sich § 149 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Anwaltsgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geführt hätte. 2Den Umfang des Verfahrens bestimmt das Anwaltsgericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; seine Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
(3) 1Die Staatsanwaltschaft und der frühere Rechtsanwalt sind an dem Verfahren zu beteiligen. 2Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Rechtsanwalt nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist.
(4) (weggefallen)
Verfahren | Verfahren | ||||
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f | 1 | (1) Das Anwaltsgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die | f | 1 | (1) Das Anwaltsgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die |
2 | eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur | 2 | eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur | ||
n | 3 | Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geführt hätte. Den Umfang des | n | 3 | Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder zur Aberkennung der |
4 | Rechtdienstleistungsbefugnis geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens | ||||
4 | Verfahrens bestimmt das Anwaltsgericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an | 5 | bestimmt das Anwaltsgericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge | ||
5 | Anträge gebunden zu sein; seine Verfügungen können insoweit nicht angefochten | 6 | gebunden zu sein; seine Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden. | ||
6 | werden. | ||||
7 | (2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, | 7 | (2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, | ||
8 | eidlich zu vernehmen. | 8 | eidlich zu vernehmen. | ||
t | 9 | (3) Die Staatsanwaltschaft und der frühere Rechtsanwalt sind an dem | t | 9 | (3) Die Staatsanwaltschaft und das frühere Mitglied der |
10 | Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die | 10 | Rechtsanwaltskammer sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf | ||
11 | Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem | 11 | Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung | ||
12 | früheren Rechtsanwalt nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige | 12 | anberaumt werden, steht dem früheren Mitglied nur zu, wenn dem Gericht eine | ||
13 | Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen | 13 | zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, | ||
14 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der | 14 | einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
15 | Schweiz bekannt ist. | 15 | Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist. | ||
16 | (4) (weggefallen) | 16 | (4) (weggefallen) |
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