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Sie können sich § 146 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. 2Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 3Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Rechtsanwalts verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Rechtsanwalts können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.
(3) 1Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision §§ 135 und 139 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden.
Einlegung der Revision und Verfahren | Einlegung der Revision und Verfahren | ||||
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t | 1 | Einlegung der Revision und Verfahren | t | 1 | Einlegung der Revision und Verfahren |
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f | 1 | (1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof | f | 1 | (1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof |
2 | schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. | 2 | schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. | ||
t | 3 | Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Rechtsanwalts verkündet worden, so | t | 3 | Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer |
4 | beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. | 4 | verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung. | ||
5 | (2) Seitens des Rechtsanwalts können die Revisionsanträge und deren Begründung | 5 | (2) Seitens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer können die Revisionsanträge | ||
6 | nur schriftlich angebracht werden. | 6 | und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden. | ||
7 | (3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den | 7 | (3) § 139 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||
8 | Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision §§ 135 und 139 Abs. 3 | ||||
9 | dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der | 8 | sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der | ||
10 | Strafprozeßordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen | 9 | Strafprozessordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines | ||
11 | Landes zurückverwiesen werden. | 10 | anderen Landes zurückverwiesen werden. |
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