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Sie können sich § 145 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,
(2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. 3In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.
(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) 1Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. 2Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. 3Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. 4Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.
Revision | Revision | ||||
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f | 1 | (1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den | f | 1 | (1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den |
2 | Bundesgerichtshof zulässig, | 2 | Bundesgerichtshof zulässig, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | wenn das Urteil auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 lautet; | n | 4 | wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder |
5 | Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet; | ||||
5 | 2. | 6 | 2. | ||
6 | wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft | 7 | wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft | ||
t | 7 | nicht auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erkannt hat; | t | 8 | nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer |
9 | 4 oder 5 erkannt hat; | ||||
8 | 3. | 10 | 3. | ||
9 | wenn der Anwaltsgerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat. | 11 | wenn der Anwaltsgerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat. | ||
10 | (2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über | 12 | (2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über | ||
11 | Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die | 13 | Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die | ||
12 | von grundsätzlicher Bedeutung sind. | 14 | von grundsätzlicher Bedeutung sind. | ||
13 | (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde | 15 | (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde | ||
14 | innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die | 16 | innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die | ||
15 | Beschwerde ist bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. In der | 17 | Beschwerde ist bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. In der | ||
16 | Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet | 18 | Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet | ||
17 | werden. | 19 | werden. | ||
18 | (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. | 20 | (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. | ||
19 | (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der | 21 | (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der | ||
20 | Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, | 22 | Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, | ||
21 | wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit | 23 | wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit | ||
22 | Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil | 24 | Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil | ||
23 | rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung | 25 | rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung | ||
24 | des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist. | 26 | des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist. |
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