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Sie können sich § 143 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig.
(2) 1Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. 2Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Rechtsanwalts verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.
(4) 1Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung §§ 134, 135, 137 bis 139 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2Hat der Rechtsanwalt die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 7 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden, falls der Rechtsanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt durch öffentliche Zustellung geladen worden ist.
Berufung | Berufung | ||||
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2 | Anwaltsgerichtshof zulässig. | 2 | Anwaltsgerichtshof zulässig. | ||
3 | (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei | 3 | (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei | ||
4 | dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in | 4 | dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in | ||
n | 5 | Anwesenheit des Rechtsanwalts verkündet worden, so beginnt für diesen die | n | 5 | Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt |
6 | Frist mit der Zustellung. | 6 | für dieses die Frist mit der Zustellung. | ||
7 | (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden. | 7 | (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden. | ||
t | 8 | (4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der | t | 8 | (4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß |
9 | Strafprozeßordnung über die Berufung §§ 134, 135, 137 bis 139 dieses Gesetzes | 9 | anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 | ||
10 | sinngemäß anzuwenden. Hat der Rechtsanwalt die Berufung eingelegt, so ist | 10 | der Strafprozessordnung unberührt. | ||
11 | bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Absatz 1 Satz 1 und 4 | ||||
12 | sowie Absatz 7 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden, falls der | ||||
13 | Rechtsanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich | ||||
14 | aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt | ||||
15 | nicht, wenn der Rechtsanwalt durch öffentliche Zustellung geladen worden ist. |
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