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Sie können sich § 138 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Anwaltsgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der bereits in dem anwaltsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen sei.
(2) 1Bevor der Gerichtsbeschluß ergeht, kann der Staatsanwalt oder der Rechtsanwalt beantragen, den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, daß der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. 3Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.
(3) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen worden (§ 137), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. Der Staatsanwalt oder der Rechtsanwalt kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 137 Satz 3 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.
Verlesen von Protokollen | Verlesen von Protokollen | ||||
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2 | eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der bereits in dem | 2 | Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die bereits in dem | ||
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5 | (2) Bevor der Gerichtsbeschluß ergeht, kann der Staatsanwalt oder der | 5 | (2) Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder | ||
6 | Rechtsanwalt beantragen, den Zeugen oder Sachverständigen in der | 6 | das Mitglied der Rechtsanwaltskammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige | ||
7 | Hauptverhandlung zu vernehmen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es | 7 | in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Einem solchen Antrag ist zu | ||
8 | sei denn, daß der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in | 8 | entsprechen, es sei denn, dass die Zeugen oder Sachverständigen | ||
9 | der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer | 9 | voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder | ||
10 | Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so | 10 | ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird | ||
11 | darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden. | 11 | dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere | ||
12 | Vernehmung nicht verlesen werden. | ||||
12 | (3) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch einen beauftragten oder | 13 | (3) Sind Zeugen oder Sachverständige durch einen beauftragten oder | ||
13 | ersuchten Richter vernommen worden (§ 137), so kann der Verlesung des | 14 | ersuchten Richter vernommen worden (§ 137), so kann der Verlesung des | ||
t | 14 | Protokolls nicht widersprochen werden. Der Staatsanwalt oder der Rechtsanwalt | t | 15 | Protokolls nicht widersprochen werden. Die Staatsanwaltschaft oder das |
15 | kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 137 Satz 3 | 16 | Mitglied der Rechtsanwaltskammer kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn | ||
16 | abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht | 17 | ein Antrag gemäß § 137 Satz 3 abgelehnt worden ist und Gründe für eine | ||
17 | mehr bestehen. | 18 | Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen. |
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