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Sie können sich § 123 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Rechtsanwalt kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. 2Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 57) oder das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat (§ 74), kann der Rechtsanwalt den Antrag nicht stellen.
(2) 1Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Rechtsanwalts keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Rechtsanwalt unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Wird in den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das anwaltsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Rechtsanwalt bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.
(3) 1Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. 2Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch Beschluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts festzustellen ist. 3Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 4Erachtet der Anwaltsgerichtshof den Rechtsanwalt einer ehrengerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt er die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. 5Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.
(4) Erachtet der Anwaltsgerichtshof eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer erteilt werden.
Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens | Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens | ||||
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t | 1 | Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens | t | 1 | Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens |
Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens | Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens | ||||
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n | 1 | (1) Der Rechtsanwalt kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das | n | 1 | (1) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer kann bei der Staatsanwaltschaft |
2 | anwaltsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem | 2 | beantragen, das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten, damit es | ||
3 | Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, | 3 | sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines | ||
4 | wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 57) oder das | 4 | Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ | ||
5 | der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat (§ 74), kann der Rechtsanwalt | 5 | 57) oder das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat (§ 74), kann das | ||
6 | den Antrag nicht stellen. | 6 | Mitglied den Antrag nicht stellen. | ||
7 | (2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Rechtsanwalts keine Folge | 7 | (2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Mitglieds keine Folge oder | ||
8 | oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung | 8 | verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem | ||
9 | dem Rechtsanwalt unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in den Gründen | 9 | Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Mitglied kann beim | ||
10 | eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das anwaltsgerichtliche | 10 | Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den | ||
11 | Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte | 11 | Gründen | ||
12 | Pflichtverletzung vorliegt, kann der Rechtsanwalt bei dem Anwaltsgerichtshof | 12 | 1. | ||
13 | die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats | 13 | eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das | ||
14 | nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen. | 14 | anwaltsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird oder | ||
15 | 2. | ||||
16 | offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 | ||||
17 | vorliegt. | ||||
18 | Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung | ||||
19 | der Staatsanwaltschaft zu stellen. | ||||
15 | (3) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 | 20 | (3) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 | ||
16 | der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Der Anwaltsgerichtshof | 21 | der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Der Anwaltsgerichtshof | ||
t | 17 | entscheidet durch Beschluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des | t | 22 | entscheidet durch Beschluss, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis |
18 | Rechtsanwalts festzustellen ist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. | 23 | 3 des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer festzustellen ist. Der Beschluß | ||
19 | Erachtet der Anwaltsgerichtshof den Rechtsanwalt einer ehrengerichtlich zu | 24 | ist mit Gründen zu versehen. Erachtet der Anwaltsgerichtshof das Mitglied | ||
20 | ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt er die | 25 | einer anwaltsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend | ||
21 | Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung dieses | 26 | verdächtig, so beschließt er die Einleitung des anwaltsgerichtlichen | ||
22 | Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft. | 27 | Verfahrens. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der | ||
28 | Staatsanwaltschaft. | ||||
23 | (4) Erachtet der Anwaltsgerichtshof eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht | 29 | (4) Erachtet der Anwaltsgerichtshof eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 | ||
24 | für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen | 30 | bis 3 nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder | ||
25 | desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen | 31 | Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des | ||
26 | Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer | 32 | anwaltsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der | ||
27 | erteilt werden. | 33 | Rechtsanwaltskammer erteilt werden. |
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