(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im
2
anwaltsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache
3
auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der
4
Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der
5
Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.
6
(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der
7
Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen
8
verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr
9
zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu
10
werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten
11
entsprechend.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.