(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder
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sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der
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Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit
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der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen
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Vertreter. Der besondere Vertreter hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren
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bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen
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Vertreters.
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(2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des
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besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die
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Bestellung ist der Vorsitzende des Anwaltsgerichts zuständig.
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