(1) Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und das
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anwaltsgerichtliche Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft können
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miteinander verbunden werden.
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(2) Von anwaltsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft
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kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des
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Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und
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Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung
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einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht
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erforderlich erscheinen.
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