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Sie können sich § 118a BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Über eine Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, wird im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte entschieden, es sei denn, daß die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des anderen Berufs in Zusammenhang steht. 2Dies gilt nicht für die Ausschließung oder für die Entfernung aus dem anderen Beruf.
(2) 1Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, gegen einen solchen Rechtsanwalt das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als Angehörigen des anderen Berufs zuständig wäre. 2Hat die für den anderen Beruf zuständige Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die Absicht, gegen den Rechtsanwalt ein Verfahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft, die für die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen den Rechtsanwalt zuständig wäre (§§ 120 und 163 Satz 6).
(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, über die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst, die ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben dürfen (§ 47), nicht anzuwenden.
(5) § 110 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.
Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten | Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen | ||||
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t | 1 | Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer | t | 1 | Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen |
2 | Berufsgerichtsbarkeiten | 2 | Verfahren nach anderen Berufsgesetzen |
Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten | Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen | ||||
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t | 1 | (1) Über eine Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts, der zugleich der | t | 1 | (1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer, |
2 | Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs | 2 | die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht | ||
3 | untersteht, wird im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte | 3 | dieses Mitglied untersteht, ist zunächst im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu | ||
4 | entschieden, es sei denn, daß die Pflichtverletzung überwiegend mit der | 4 | entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des | ||
5 | Ausübung des anderen Berufs in Zusammenhang steht. Dies gilt nicht für die | 5 | Berufs des Rechtsanwalts in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der | ||
6 | Ausschließung oder für die Entfernung aus dem anderen Beruf. | 6 | Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der | ||
7 | (2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, gegen einen solchen Rechtsanwalt | 7 | Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, so ist zunächst im | ||
8 | das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der | 8 | anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich | ||
9 | Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für die Einleitung eines Verfahrens | 9 | anwaltlich tätig ist. | ||
10 | gegen ihn als Angehörigen des anderen Berufs zuständig wäre. Hat die für | 10 | (2) Kommt eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 | ||
11 | den anderen Beruf zuständige Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die | 11 | Nummer 4 oder 5 in Betracht, ist stets im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu | ||
12 | Absicht, gegen den Rechtsanwalt ein Verfahren einzuleiten, so unterrichtet sie | 12 | entscheiden. | ||
13 | die Staatsanwaltschaft, die für die Einleitung des anwaltsgerichtlichen | 13 | (3) Gegenstand der Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist nur die | ||
14 | Verfahrens gegen den Rechtsanwalt zuständig wäre (§§ 120 und 163 Satz 6). | 14 | Verletzung der dem Mitglied obliegenden anwaltlichen Pflichten. | ||
15 | (3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit sich | ||||
16 | zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, über die | ||||
17 | Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- | ||||
18 | oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so | ||||
19 | sind die anderen Gerichte an diese Entscheidung gebunden. | ||||
20 | (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst, die | ||||
21 | ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben dürfen (§ 47), nicht anzuwenden. | ||||
22 | (5) § 110 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt. |
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