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Sie können sich § 115a BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Rechtsanwalt steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ihm bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 74). 2Hat das Anwaltsgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 74a), weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat, so kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Anwaltsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
(2) 1Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines anwaltsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Rechtsanwalt ergeht und auf Freispruch oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme lautet. 2Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustellen ist.
Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme | Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme | ||||
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2 | Rechtsanwalt steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer | 2 | entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bereits wegen desselben | ||
3 | ihm bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 74). Hat | 3 | Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 74). Hat das Anwaltsgericht den | ||
4 | das Anwaltsgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 74a), weil es eine | 4 | Rügebescheid aufgehoben (§ 74a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 113 | ||
5 | schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat, so kann ein | 5 | Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein anwaltsgerichtliches | ||
6 | anwaltsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund | 6 | Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder | ||
7 | solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Anwaltsgericht | 7 | Beweismittel eingeleitet werden, die dem Anwaltsgericht bei seiner | ||
8 | bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. | 8 | Entscheidung nicht bekannt waren. | ||
9 | (2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines anwaltsgerichtlichen Urteils | 9 | (2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines anwaltsgerichtlichen Urteils | ||
t | 10 | unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Rechtsanwalt ergeht und | t | 10 | unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den oder die |
11 | auf Freispruch oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge | 11 | Berufsausübungsgesellschaft ergeht und auf Freispruch oder eine | ||
12 | wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens | 12 | anwaltsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn | ||
13 | abgelehnt ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustellen | 13 | rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine | ||
14 | ist. | 14 | Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist. |
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