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Sie können sich § 114a BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. 2Er darf jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.
(2) 1Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Vertretungsverbot nicht berührt. 2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.
(3) 1Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. 2Gerichte oder Behörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.
Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen | Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen | ||||
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t | 1 | Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen | t | 1 | Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen |
Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen | Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen | ||||
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f | 1 | (1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) | f | 1 | (1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) |
2 | verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter | 2 | verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter | ||
n | 3 | und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor | n | 3 | oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder |
4 | Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig | 4 | gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten | ||
5 | werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. Er darf jedoch die | 5 | erteilen. Er darf jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten oder | ||
6 | Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen | 6 | Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine | ||
7 | Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. | 7 | Vertretung durch Anwälte geboten ist. | ||
8 | (2) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das | 8 | (2) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das | ||
9 | Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, | 9 | Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, | ||
10 | die ihm gegenüber vorgenommen werden. | 10 | die ihm gegenüber vorgenommen werden. | ||
11 | (3) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot | 11 | (3) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot | ||
12 | wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, | 12 | wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, | ||
13 | sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche | 13 | sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche | ||
n | 14 | Maßnahme ausreichend erscheint. Gerichte oder Behörden sollen einen | n | 14 | Maßnahme ausreichend erscheint. Gerichte oder Behörden haben einen |
15 | Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, | 15 | Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, | ||
t | 16 | zurückweisen. | t | 16 | zurückzuweisen. |
17 | (4) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auf | ||||
18 | Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. An die Stelle der | ||||
19 | Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der | ||||
20 | Rechtsdienstleistungsbefugnis. |
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