Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind
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1.
3
die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen
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Person,
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2.
6
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen
7
Personengesellschaft,
8
3.
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die Generalbevollmächtigten,
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4.
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die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende
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Stellung innehaben, sowie
13
5.
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nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der
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Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung
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der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in
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leitender Stellung gehört.
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