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Sie können sich § 74a BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. 2Zuständig ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat.
(2) 1Der Antrag ist bei dem Anwaltsgericht schriftlich einzureichen. 2Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. 3Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben. 4Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 5Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Rechtsanwalt beantragt oder das Anwaltsgericht für erforderlich hält. 6Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der Rechtsanwalt und sein Verteidiger zu benachrichtigen. 7Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Anwaltsgericht. 8Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) 1Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Rechtsanwalts sei gering und der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. 2Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 118 Abs. 2 ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Anwaltsgericht den Rügebescheid auf. 3Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 4Er kann nicht angefochten werden.
(4) 1Das Anwaltsgericht, bei dem ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. 2Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.
(5) 1Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat, ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. 2In den Fällen des § 115a Abs. 2 stellt das Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Absatz 2 Nummer 3 einer Rechtsanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.
(7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.
Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung | Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung | ||||
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t | 1 | Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung | t | 1 | Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung |
Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung | Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung | ||||
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f | 1 | (1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der | f | 1 | (1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der |
2 | Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines | 2 | Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines | ||
3 | Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. | 3 | Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. | ||
4 | Zuständig ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren | 4 | Zuständig ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren | ||
5 | Vorstand die Rüge erteilt hat. | 5 | Vorstand die Rüge erteilt hat. | ||
6 | (2) Der Antrag ist bei dem Anwaltsgericht schriftlich einzureichen. Auf das | 6 | (2) Der Antrag ist bei dem Anwaltsgericht schriftlich einzureichen. Auf das | ||
7 | Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung | 7 | Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung | ||
8 | sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der | 8 | sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der | ||
9 | Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben. | 9 | Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben. | ||
10 | Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine | 10 | Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine | ||
11 | mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Rechtsanwalt beantragt oder | 11 | mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Rechtsanwalt beantragt oder | ||
12 | das Anwaltsgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen | 12 | das Anwaltsgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen | ||
13 | Verhandlung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der Rechtsanwalt und | 13 | Verhandlung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der Rechtsanwalt und | ||
14 | sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme | 14 | sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme | ||
15 | bestimmt das Anwaltsgericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit | 15 | bestimmt das Anwaltsgericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit | ||
16 | die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu | 16 | die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu | ||
17 | erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. | 17 | erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. | ||
18 | (3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der | 18 | (3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der | ||
19 | Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des | 19 | Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des | ||
20 | Rechtsanwalts sei gering und der Antrag auf Einleitung des | 20 | Rechtsanwalts sei gering und der Antrag auf Einleitung des | ||
21 | anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die | 21 | anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die | ||
22 | Voraussetzungen, unter denen nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen | 22 | Voraussetzungen, unter denen nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen | ||
23 | Ahndung abzusehen ist oder nach § 118 Abs. 2 ein anwaltsgerichtliches | 23 | Ahndung abzusehen ist oder nach § 118 Abs. 2 ein anwaltsgerichtliches | ||
24 | Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem | 24 | Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem | ||
25 | der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Anwaltsgericht den Rügebescheid | 25 | der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Anwaltsgericht den Rügebescheid | ||
26 | auf. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht | 26 | auf. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht | ||
27 | angefochten werden. | 27 | angefochten werden. | ||
28 | (4) Das Anwaltsgericht, bei dem ein Antrag auf anwaltsgerichtliche | 28 | (4) Das Anwaltsgericht, bei dem ein Antrag auf anwaltsgerichtliche | ||
29 | Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem | 29 | Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem | ||
30 | Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft | 30 | Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft | ||
31 | ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag | 31 | ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag | ||
32 | entschieden wird. | 32 | entschieden wird. | ||
33 | (5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der | 33 | (5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der | ||
34 | Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat, ein anwaltsgerichtliches | 34 | Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat, ein anwaltsgerichtliches | ||
35 | Verfahren gegen den Rechtsanwalt ein, bevor die Entscheidung über den Antrag | 35 | Verfahren gegen den Rechtsanwalt ein, bevor die Entscheidung über den Antrag | ||
36 | auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so | 36 | auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so | ||
37 | wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des | 37 | wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des | ||
38 | anwaltsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 115a Abs. | 38 | anwaltsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 115a Abs. | ||
39 | 2 stellt das Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge | 39 | 2 stellt das Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge | ||
40 | unwirksam ist. | 40 | unwirksam ist. | ||
t | 41 | (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Absatz 2 Nummer 3 | t | 41 | (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften |
42 | einer Rechtsanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden. | 42 | entsprechend anzuwenden. Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d | ||
43 | bis 118f gelten entsprechend. | ||||
43 | (7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend. | 44 | (7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend. |
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