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Sie können sich § 74 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2§ 113 Abs. 2 und 3, § 115b und § 118 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) 1Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. 2Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Rechtsanwalts nach § 123 anhängig ist.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.
(4) 1Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. 2Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. 3Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.
(5) 1Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. 2Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Absatz 2 Nummer 3 einer Rechtsanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.
Rügerecht des Vorstandes | Rügerecht des Vorstandes | ||||
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2 | ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des | 2 | ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des | ||
3 | Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines | 3 | Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines | ||
n | 4 | anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Abs. 2 | n | 4 | anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz |
5 | und 3, § 115b und § 118 Abs. 2 gelten entsprechend. | 5 | 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten | ||
6 | (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das | 6 | entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz | ||
7 | anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet ist oder wenn | 7 | 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht | ||
8 | seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge | 8 | die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im | ||
9 | darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des | 9 | anwaltsgerichtlichen Verfahren. | ||
10 | Rechtsanwalts nach § 123 anhängig ist. | 10 | (2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden, | ||
11 | 1. | ||||
12 | wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet | ||||
13 | wurde oder | ||||
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15 | während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist. | ||||
11 | (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören. | 16 | (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören. | ||
12 | (4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts | 17 | (4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts | ||
13 | gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine | 18 | gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine | ||
14 | Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem | 19 | Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem | ||
15 | Oberlandesgericht mitzuteilen. | 20 | Oberlandesgericht mitzuteilen. | ||
16 | (5) Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der | 21 | (5) Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der | ||
17 | Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch | 22 | Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch | ||
18 | entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. | 23 | entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. | ||
t | 19 | (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Absatz 2 Nummer 3 | t | 24 | (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften |
20 | einer Rechtsanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden. | 25 | entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung | ||
26 | der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines | ||||
27 | anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz | ||||
28 | 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend | ||||
29 | anzuwenden. |
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