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Sie können sich § 69 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus,
(2) 1Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. 2Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(3) 1Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. 2Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben sinkt. 3Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. 4Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.
(4) 1Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes eine öffentliche Klage im Sinne des § 66 Nr. 2 erhoben oder ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist. 2Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer. 3Besteht gegen ein Mitglied des Vorstandes der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.
Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes | Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes | ||||
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t | 1 | Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes | t | 1 | Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes |
Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes | Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes | ||||
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f | 1 | (1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus, | f | 1 | (1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in | 3 | wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in | ||
n | 4 | § 66 Nr. 3 angegebenen Gründen verliert; | n | 4 | § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 angegebenen Gründen verliert; |
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | wenn er sein Amt niederlegt. | 6 | wenn er sein Amt niederlegt. | ||
7 | (2) Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem | 7 | (2) Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem | ||
8 | Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht | 8 | Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht | ||
9 | widerrufen werden. | 9 | widerrufen werden. | ||
10 | (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist es für den | 10 | (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist es für den | ||
11 | Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann | 11 | Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann | ||
12 | abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter | 12 | abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter | ||
13 | sieben sinkt. Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der | 13 | sieben sinkt. Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der | ||
14 | letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. Das | 14 | letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. Das | ||
15 | Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer. | 15 | Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer. | ||
t | 16 | (4) Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes eine öffentliche Klage im Sinne | t | 16 | (4) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 66 Absatz 1 Nummer |
17 | des § 66 Nr. 2 erhoben oder ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so | 17 | 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine | ||
18 | ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist. Ist | ||||
19 | ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden, so ruht die | ||||
20 | Mitgliedschaft für dessen Dauer. Besteht gegen ein Mitglied des Vorstandes | 18 | Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme. Besteht gegen ein Mitglied des | ||
21 | der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so | 19 | Vorstandes der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen | ||
22 | ist es von einer Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit | 20 | Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer in dieser | ||
23 | ausgeschlossen. | 21 | Angelegenheit ausgeschlossen. | ||
22 | (5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum | ||||
23 | Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft | ||||
24 | führen. |
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